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Tankstellen zum Eigenverbrauch

Unter einer Eigenverbrauchstankstelle versteht man eine private Tankstelle, die nicht der Betankung des öffentlichen Verkehrs dient, wie z. B. Hoftankstellen für die Betankung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Betriebstankstellen zur Betankung des eigenen Fuhrparks.

Sie besteht aus einem oder mehreren Lagerbehältern, einer Abgabeeinrichtung und einem Abfüllplatz. Der jährliche Durchsatz darf 40.000 Liter Kraftstoff nicht überschreiten, ansonsten gelten andere Anforderungen an die Befestigung und Ausführung des Abfüllplatzes.

Eigenverbrauchstankstellen müssen über eine flüssigkeitsdichte Abfüllfläche verfügen, damit abtropfende Kraftstoffe nicht in den Untergrund versickern können und dadurch zu Boden - und Grundwasserverunreinigungen führen. Die Entwässerung der Betankungsfläche muss über eine Leichtflüssigkeitsabscheideranlage geführt werden, sofern die Abfüllfläche nicht ausreichend überdacht ist.

Rechtliche Anforderungen an Eigenverbrauchstankstellen

Baurecht:

Die Herstellung des Abfüllplatzes stellt gemäß der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) eine bauliche Anlage dar und unterliegt der Baugenehmigungspflicht. Somit ist unabhängig vom Lagervolumen für jede Eigenverbrauchstankstelle ein Bauantrag zu stellen. Der Umfang der notwendigen Antragsunterlagen ist mit dem Amt für Wirtschaftsförderung, Bauen und Kreisentwicklung abzustimmen.

Anzeigepflicht:

Unterirdische Behälter sind grundsätzlich anhand eines Formblattes gemäß § 7 AwSV der Unteren Wasserbehörde des Landkreises anzuzeigen. Ebenfalls anzuzeigen sind oberirdische Behälter zur Lagerung von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 (z. B. Dieselkraftstoff) bei über 1.000 Liter und der Wassergefährdungsklasse 3 bei über 100 Liter Behälterinhalt. Grundsätzlich anzeigepflichtig sind alle oberirdischen Behälter, unabhängig von ihrer Behältergröße, innerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten.

Prüfpflicht der Diesel- und Benzintanks


Vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
Wiederkehrend alle

Unterirdisch

alle Tanks

ja
5 Jahre

im Wasserschutzgebiet

ja
2,5 Jahre

Oberirdisch

bis 1.000 l

nein
nein
über 1.000 l bis 10.000 l
ja
nein
über 10.000 l
ja
5 Jahre
über 1.000 l im Wasserschutzgebiet
ja

5 Jahre

Prüfpflicht der Leichtflüssigkeitsabscheider

Der Leichtflüssigkeitsabscheider einschließlich der Rohrleitungen ist vor Inbetriebnahme erstmalig und danach 5-jährlich wiederkehrend auf Grundlage der DIN 858-2 i. V. m. DIN 1999-100 von einem Sachverständigen zu prüfen.

Besorgnisgrundsatz (§ 62 WHG): Unabhängig von einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht müssen alle Anlagen so beschaffen sein, so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer (z. B. Grundwasser) oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.