Inhalt

Mistlagerung

In jedem Stallmist bzw. im Sickerwasser sind wassergefährdende Stoffe enthalten, die durch Niederschlagswasser ausgewaschen werden und so über die Bodenpassagen ins Grundwasser gelangen können. Um dies zu verhindern, müssen folgende Voraussetzungen (gelten für alle Landwirte, Pferde-, Geflügel- und sonstige Huftierhalter) bei der Lagerung von Stallmist eingehalten werden:

Dauerhafte Lagerung

Eine dauerhafte Lagerung ist nur auf einer flüssigkeitsdichten, festen Bodenplatte (die Mistplatte ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen) erlaubt. Die Mistplatte muss so angelegt werden, dass entweder das verunreinigte Sickerwasser zurückgehalten und in einer Sammelgrube aufgefangen wird oder die Mistplatte ist zu überdachen und vor Schlagregen zu schützen. Alternativ kann der Mist so gelagert werden, dass er nach unten hin keinen direkten Kontakt zum Erdboden erhält und an der Oberfläche vor Regen geschützt wird (z. B. in einem Container oder auf einem vor Regen geschützten Anhänger).

Zwischenlagerung

Die Zwischenlagerung von Stallmist oder Geflügelkot stellt eine Ausnahme dar. Es ist keine Alternative zur ortsfesten Lagerung.

Folgende Voraussetzungen müssen unter anderem für die Zwischenlagerung eingehalten werden:

  • Eine Mistplatte (alternativ z. B. Container oder abgedeckter Anhänger ist vorhanden.
  • Die Zwischenlagerung ist nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zulässig.
  • Das Lager ist mietenförmig bei möglichst kleiner Grundfläche und nicht höher als 2 Meter aufzusetzen.
  • Der Misthaufen ist mit einer Folie oder einem Vlies abzudecken.
  • Es ist ein Abstand von 20 Meter zu oberirdischen Gewässern einzuhalten.
  • Die Lagerdauer beträgt max. 6 Monate.

Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem Erlass "Anforderungen an die Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot auf landwirtschaftlich genutzten Flächen" (Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 22.9.2015 - 23-62034/00 -).

Bei Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Vorschriften der ordnungsgemäßen Mistlagerung von Stallmist oder Geflügelkot können ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und eine kostenpflichtige Anordnung notwendiger Maßnahmen erlassen werden.