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Gewässerunterhaltung

Nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) werden die oberirdischen Gewässer in drei Kategorien eingeteilt, für die es unterschiedliche Zuständigkeiten für die Unterhaltungspflicht gibt:

Gewässer I. Ordnung

sind Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft. Im Landkreis Celle ist dies nur die Aller vom Mühlenwehr in Celle bis zur Kreisgrenze bei Thören. Unterhaltungspflichtig ist hierfür das Wasser- und Schifffahrtsamt Verden -Außenstelle Oldau- Tel. 05143 / 6215

Gewässer II. Ordnung

sind Gewässer mit überörtlicher Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes. Sie sind per Verordnung festgesetzt worden und im Verzeichnis (siehe unten als Download) abschließend genannt. Diese Gewässer müssen von den flächendeckend im Jahre 1960 errichteten Unterhaltungsverbänden unterhalten werden. Für die Einzugsgebiete der Mittelaller, der Lachte, der Örtze, der Meiße, der Wietze und der Fuhse gibt es solche Unterhaltungsverbände im Landkreis Celle. https://www.glvsuedheide.de/

Gewässer III. Ordnung

Ordnung sind alle übrigen Gewässer, die nicht Gewässer I. oder II. Ordnung sind. Die Unterhaltungspflicht besteht für alle Gewässer, die dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern. Sie liegt grundsätzlich bei dem jeweiligem Gewässereigentümer. Lässt sich dieser nicht ermitteln, so obliegt sie dem Anliegern. Für einige Gewässer III. Ordnung im Landkreis Celle gibt es Wasser- und Bodenverbände, die Gewässer III. Ordnung in ihrem Verbandsgebiet zu unterhalten haben.

Umfang der Unterhaltung

Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast) (§ 39 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)). Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen (§ 39 Abs. 2 S. 3 WHG). Der Umfang der Unterhaltung ist in § 61 NWG festgelegt und umfasst im Wesentlichen die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses des Gewässers und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer sowie die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze.

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