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Hilfe bei Behinderung (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen)

Was ist Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX)?

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog nach dem SGB IX zur Rehabilitation und sozialen Teilhabe. Ihre Aufgabe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine bereits eingetretene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen und den Menschen mit Behinderung eine selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf allen Ebenen zu ermöglichen.

Welche Leistungen kann die Eingliederungshilfe umfassen?

Der Leistungskatalog der Eingliederungshilfe ist umfangreich und vielfältig. Er umfasst insbesondere

  • Frühförderung
  • Integrationshilfe in Regelkindergarten und Schule
  • Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages
  • Werkstatt für Menschen mit Behinderung
  • Budget für Arbeit
  • Assistenzleistungen in besonderen Wohnformen
  • Hilfen zur angemessenen Schulbildung und zur schulischen Ausbildung sowohl voll- als auch teilstationär
  • Hilfsmittel
  • Mobilitätshilfen

Leistungen der Eingliederungshilfe können auch im Rahmen eines persönlichen Budgets erbracht werden, das es den Betroffenen ermöglicht, mit Hilfe des ihnen gewährten Geldbetrages die notwendigen Leistungen selbst einzukaufen. Ob und wann Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets möglich sind, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

Wer kann Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten?

Leistungen der Eingliederungshilfe können Menschen erhalten, die nicht nur vorübergehend wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behindert sind und deshalb in ihrer Teilhabefähigkeit am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.

Ein Schwerbehindertenausweis reicht als alleiniger Nachweis für die wesentliche Behinderung nicht aus, da er keine Auskunft über das Ausmaß der Teilhabebeschränkung gibt. Im Verlauf des Antragsverfahrens wird deshalb das zuständige Gesundheitsamt beauftragt, die wesentliche Behinderung und die damit verbundene Teilhabebeschränkung festzustellen.

Was ist sonst noch zu beachten?

Leistungen der Eingliederungshilfe können nur auf Antrag gewährt werden. Die Leistungen können frühestens ab dem Ersten des Monats erbracht werden.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind nachrangig. Sie können nur gewährt werden, wenn zuvor die Leistungen anderer Rehabilitationsträger wie z.B. der Krankenkasse, der Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit etc. ausgeschöpft wurden.

Die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nur möglich, wenn dem Antragsteller die Aufbringung der benötigten finanziellen Mittel aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht zugemutet werden kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen und Freigrenzen.

An wen kann ich mich wenden?

Vereinbaren Sie bei der zuständigen Stelle einen Termin für ein Beratungsgespräch. Dabei können Sie auch klären, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, da dies von Fall zu Fall verschieden sein kann. Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob bzw. in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten.

Bei ersten Anfragen wenden sie sich bitte an das Team „Antragstelle“ mit den folgenden Telefonnummern oder per E-Mail an Info@LKCelle.de