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Landschaftsschutzgebiet »Aschau und Quarmbach«

Das geplante ca. 382 ha große Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Aschau und Quarmbach“ umfasst die Aschau von nordöstlich Eschede bis knapp zur Mündung in die Lachte, ihren Nebenbach den Quarmbach, die Niederungen und angrenzende Talhänge. Es befindet sich in der Gemeinde Eschede und in der Gemeinde Beedenbostel (Samtgemeinde Lachendorf) im Landkreis Celle. Das LSG „Aschau und Quarmbach“ ist als Bachlandschaft geprägt von der Aschau als natur­na­hem Heidebach, ihren Nebengewässern wie insbesondere des Quarmbaches, von Altwäs­sern und weiteren Stillgewässern, Feucht- und Nassgrünländern sowie artenreichen Extensiv­grün­ländern, von Sümpfen, feuchten Hochstaudenfluren, Auwäldern, Bruchwäldern sowie Eichen-Mischwäldern. Es liegt vollständig im FFH-Gebiet Nr. 86 „Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen)“. Die Wahl der Schutzgebietskategorie ist mit der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebietes und seiner Bestandteile begrün­det.

In Bezug auf das FFH-Gebiet Nr. 86 „Lutter, Lachte, Aschau“ erfolgt die hoheitliche Sicherung hier für das Teilgebiet „Aschau und Quarmbach“ über die Neu-Ausweisung zum Landschaftsschutzgebiet gem. § 26 BNatSchG, um den Erfordernissen der FFH-Richtlinie gerecht zu werden. Andere Teile des FFH-Gebietes Nr. 86 sind bereits gesichert (z.B. NSG „Hoppenriethe“) oder werden ebenfalls als LSG gem. § 26 BNatSchG gesichert.

Das Teilgebiet ist vollständig als FFH-Gebiet gemeldet und fällt daher schon heute als Bestandteil des europäischen Netzes Natura 2000 unter die allgemeinen Schutzvorschriften nach § 33 BNatSchG. Danach sind seit der Aufnahme eines Gebietes als FFH-Gebiet alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Dieser allgemeine Verbotstatbestand ist eine generell-abstrakte Regelung, die zur Rechtssicherheit einer Konkretisierung bedarf.

Hierfür hat der Gesetzgeber den Landkreis Celle gem. § 32 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 BNatSchG verpflichtet, alle Natura 2000-Gebiete zu geschützten Bestandteilen von Natur und Landschaft wie z. B. durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung zu erklären.

Der Landkreis Celle beabsichtigt das FFH-(Teil-)Gebiet Nr. 086 durch Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Aschau und Quarmbach“ zu sichern und damit der Erfordernis nachzukommen.

Um der Vorschrift der öffentlichen Beteiligung nachzukommen, sind nun folgende Verfahrensschritte geplant:

  1. Auslegung der Verordnung nebst Begründung und Karten gem. § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG in der Gemeinde Eschede, der Samtgemeinde Lachendorf sowie beim Landkreis Celle
  2. Beteiligung der betroffenen Gemeinden und sonstiger Behörden gem. § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG
  3. Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 38 NAGBNatSchG


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