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Gesetzlich geschützte Biotope

Seit 1990 stehen bestimmte Biotoptypen, die sich durch besondere biologische, standörtliche und geomorphologische Bedingungen auszeichnen, bzw. einen hohen ökologischen Wert, ein hohes Gefährdungspotenzial oder naturbedingte Seltenheit besitzen, unter unmittelbarem gesetzlichem Schutz. Der Schutz erstreckt sich auf das Biotop als Lebensraum und die dazugehörige Lebensgemeinschaft.

Zu den bekannten gesetzlich geschützten Biotopen im Landkreis Celle zählen:

  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche (gem. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG),

Hierunter fallen:

  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen (gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG),
  • offene Binnendünen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Trockenrasen (gem. § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG),

  • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder (gem. § 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG),

  • hochstaudenreiche Nasswiesen (gem. § 24 Abs. 2 Nr. 1 NAGBNatSchG)

Weitere Informationen zu geschützten Biotopen finden sich auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Hier kann die Infobroschüre »Gesetzlich geschützte Biotope und Landschaftsbestandteile in Niedersachsen« - Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, Hft. 3/10, 48 S. als kostenlose pdf-Version heruntergeladen werden.

Als Grundlage für die einheitliche Erfassung von Biotopen dient der »Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen« (Drachenfels, O.v. (2016), Naturschutz Landschaftspfl. Niedersachs. Hft. A/4, 326 S.).

Beeinträchtigungsverbot für gesetzlich geschützte Biotope

Der gesetzliche Biotopschutz ist in § 30 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) in Verbindung mit § 24 NAGBNatSchG (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz) geregelt. Er bezweckt den Erhalt und die Sicherung des derzeitigen Zustandes der geschützten Biotope vor nachteiligen Veränderungen. Demnach ist es verboten, ein geschütztes Biotop zu zerstören oder in sonstiger Weise erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt für jedwede biotopverändernden Maßnahmen, die zu nachhaltigen Schäden an dem Biotop führen können, also auch Maßnahmen, deren beeinträchtigende Wirkung nicht feststeht, aber möglich und hinreichend wahrscheinlich ist. Ein Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Biotope in der Landschaft ist es nicht immer möglich, eine generelle Aussage darüber zu treffen, welche Handlungen erlaubt sind und welche zu einer Beeinträchtigung führen würden. Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung „erheblich“ im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist, ist somit immer im Einzelfall zu entscheiden.

Da sich die meisten gesetzlich geschützten Biotope in Bewirtschaftung befinden, ist es Aufgabe der Flächeneigentümer oder Nutzungsberechtigten zu prüfen, ob ihr Umgang mit dem geschützten Biotop Beeinträchtigungen hervorruft. Bei Unsicherheiten können Sie sich über die Nutzungsmöglichkeiten beim Landkreis Celle, Amt für Umwelt und ländlichen Raum informieren.

Als Faustformel gilt: Erhebliche Beeinträchtigungen stellen z.B. die Umwandlung des Biotops in eine andere Nutzungsform, die Reduzierung der Biotopfläche, die Intensivierung der gegenwärtigen Bewirtschaftungsform sowie sämtliche Maßnahmen dar, die zu nachteiligen Veränderungen der für das Biotop typischen Standortverhältnisse, Artenzusammensetzung und Habitatausstattung führen. Im Gegenteil ist die Fortführung der bisherigen Bewirtschaftung i.d.R. unproblematisch. Etablierte Nutzungsweisen, die zur Entstehung und zum Erhalt des Biotopes beitragen, sind aus Naturschutzsicht sogar erwünscht.

Bekanntgabe von gesetzlich geschützten Biotopen

Die gesetzlich geschützten Biotope werden in das Verzeichnis über die geschützten Teile von Natur und Landschaft des Landkreises Celle aufgenommen. Dabei erhält jedes Biotop eine fortlaufende Biotopnummer zur eindeutigen Identifizierung.

Die Flächeneigentümer und Nutzungsberechtigten, auf deren Grundstücken sich gesetzlich geschützte Biotope befinden, werden anschließend durch den Landkreis Celle von den Biotopvorkommen per Anschreiben in Kenntnis gesetzt. Das Verzeichnis über die geschützten Teile von Natur und Landschaft kann beim Landkreis Celle, Amt für Umwelt und ländlichen Raum nach vorheriger Terminabsprache jederzeit eingesehen werden. Es erfolgt ebenfalls eine Eintragung in das Liegenschaftskataster.

Weitergehende Informationen zu den gesetzlich geschützten Biotopen

  • Gesetzlich geschützte Grünländer sind unter bestimmten Bedingungen erschwernisausgleichsberechtigt. Der Erschwernisausgleich soll den Kosten bzw. Mindererträgen bei der Biotopbewirtschaftung entgegenwirken. Weitere Informationen erhalten Sie im Informationsschreiben Erschwernisausgleich und der EA-VO-Grünland.
  • Die Biotope sind unmittelbar, Kraft des Gesetzes geschützt. Es bedarf somit keiner gesonderten Verordnung, Satzung oder Einzelanordnung, um die Unterschutzstellung zu gewährleisten.
  • Das Beeinträchtigungsverbot für geschützte Biotope gilt unabhängig davon, ob diese Biotope bereits erfasst und bekannt gegeben wurden. Auch wer ein Biotop beeinträchtigt, welches noch nicht bei der unteren Naturschutzbehörde verzeichnet ist, handelt rechtswidrig und kann zur Wiederherstellung des Biotops herangezogen werden.
  • Von dem Beeinträchtigungsverbot sind auf Antrag beim Landkreis Celle, Amt für Umwelt und ländlichen Raum Ausnahmen möglich, sofern die entstehenden Beeinträchtigungen durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können (§ 30 Abs. 3 NatSchG). In besonderen Fällen besteht zudem die Möglichkeit einer Befreiung (§ 67 BNatSchG i.V.m. § 41 NAGBNatSchG).
  • Der gesetzliche Biotopschutz greift nicht für Biotope, die innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes nach dessen Inkrafttreten neu entstehen, wenn dort eine nach dem Plan zulässige Nutzung verwirklicht wird (§ 24 Abs. 1 NAGBNatSchG). Er gilt jedoch für bereits vorhandene Biotope, für die im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes noch keine Ausnahmen oder Befreiungen gewährt wurden. Er gilt entsprechend für Biotope, die innerhalb von Bebauungsplänen bei der Bestandserfassung nachweislich übersehen wurden.
  • Der gesetzliche Biotopschutz greift ebenfalls nicht für Biotope, die aus der Teilnahme an Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung hervorgehen, sofern die zulässige land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung binnen zehn Jahren nach Beendigung der Teilnahme wieder aufgenommen wird (§ 30 Abs. 5 BNatSchG).
  • Ferner fallen Biotope, die innerhalb von Bodenabbaustätten entstanden sind, deren Nutzung lediglich unterbrochen wurde, nicht unter den gesetzlichen Schutz, sofern die Gewinnung binnen fünf Jahren nach Unterbrechung wieder aufgenommen wird (§ 30 Abs. 6 BNatSchG).

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