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Bodenabbau

Der Abbau von Boden (Sand, Kies) auf einer Fläche von mehr als 30 m² und oberhalb des Grundwassers bedarf nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) der Genehmigung. In der Regel ist ein Plangenehmigungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Da ein Bodenabbauvorhaben in der Regel einen Eingriff im Sinne von § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt, sind neben notwendigen Unterlagen auch umfassende Datenerhebungen über die einzelnen Schutzgüter des Naturhaushaltes wie Boden, Wasser, Klima, Luft, Flora, Fauna und Landschaftsbild einzureichen, anhand derer das Vorhaben hinsichtlich seiner Beeinträchtigungen auf diese Schutzgüter beurteilt werden kann. Das Vorhaben darf dem Naturschutzrecht, dem Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht nicht widersprechen. Die naturschutzrechtliche Genehmigung schließt die Baugenehmigung mit ein.

Genehmigte Abbauvorhaben werden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, auf Einhaltung der Genehmigungsvorgaben kontrolliert.

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