Gesundheitliche Beratung für Prostituierte
Gesundheitliche Beratung für Prostituierte nach dem ProstSchG
Volljährige Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Die gesundheitliche Beratung erfolgt bei der am Ort der Anmeldung für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung zuständigen Behörde. Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs einschließen.
Die zuständige Stelle stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus. Auf der Bescheinigung müssen angegeben sein:
- der Vor- und Nachname der beratenen Person,
- das Geburtsdatum der beratenen Person,
- die ausstellende Stelle und
- das Datum der gesundheitlichen Beratung.
Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung verwendeten Alias ausgestellt werden.
Kontakt
Gebühren
Für die gesundheitliche Beratung fallen keine Gebühren an.
Unterlagen
Ein gültiger Personalausweis/Reisepass ist vorzulegen.
Rechtsgrundlage
Fristen und weitergehende Informationen
Fristen:
Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte die gesundheitliche Beratung
- bei einem Alter ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate (Ausnahme: im Rahmen der Übergangsregelung für 24 Monate)
- bei einem Alter unter 21 Jahren alle sechs Monate
wahrzunehmen.