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Hebammen

Für Hebammen und Entbindungspfleger besteht nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004 eine Fortbildungs- und Meldepflicht.

Das Gesundheitsamt überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen. Die Hebammen haben dem Gesundheitsamt jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

Insbesondere auf die §§ 6 und 7 des NHebG sind zu beachten.

Ansprechpartner

Gebühren

Keine

Unterlagen

Keine

Fristen und weiterführende Informationen

Fristen:

Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen.

Weiterführende Informationen:

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
Deutscher Hebammenverband
Hebammenverband Niedersachsen

Rechtsgrundlage

dem Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)