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Bürgerservice

Kfz-Zulassung

i-KfZ Zulassung

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis beziehungsweise EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.

Verfahrensablauf:
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin beziehungsweise den Halter oder eine(n) schriftlich bevollmächtigte(n) Vertreter/in zu stellen.
Falls Ihre Zulassungsstelle ein Antragsformular verlangt, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen oder je nach Angebot der Behörde im Internet abrufen. In vielen Zulassungsbehörden wird das Formular auch direkt bei der Antragsbearbeitung am Schalter ausgefüllt.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

An wen muss ich mich wenden?

Kundenzeiten der Zulassungsstelle ohne Termin von 8 bis 11 Uhr

Die Öffnungszeiten der Zulassungsstelle für Kundinnen und Kunden ohne Termin sind bis auf Weiteres auf Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr beschränkt.

Ziel dieser Maßnahme ist es, eine verlässliche und planbare Öffnungszeit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Damit sollen kurzfristige Einschränkungen aufgrund von Personalengpässen vermieden und der Ablauf für Kundinnen, Kunden und Mitarbeitende stabiler gestaltet werden.


Termine können online über die Webseite des Landkreises gebucht werden oder telefonisch über die Hotline der Zulassungsstelle: 05141 916 1515. Dadurch lassen sich Wartezeiten deutlich verkürzen und der Besuch kann besser geplant werden.



In der Zulassungsstelle werden Fahrzeuge an- und abgemeldet, Änderungen der Angaben in den Fahrzeugpapieren vorgenommen sowie Kurzzeitkennzeichen und rote Dauerkennzeichen zugeteilt. Außerdem kümmern sich die Mitarbeiter/-innen um die Überwachung und Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen, die mit der Zulassung eines Fahrzeuges verbunden sind. Das betrifft z. B. die Abmeldung nicht versicherter Fahrzeuge oder die Umschreibung von Fahrzeugen nach einem Verkauf.

Neben der Zulassungsstelle in Celle in der Speicherstraße 2 gibt es eine Außenstelle in der Harburger Str. 12 in Bergen.

Für den Besuch der Zulassungsstelle in Celle können Sie online oder telefonisch einen Termin vereinbaren.

Für den Besuch der Außenstelle in Bergen ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.

Zulassungsstelle

Landkreis Celle

Termine für die Zulassungsstelle in Celle können Sie HIER online buchen.

Wunschkennzeichen können Sie hier reservieren.

Zulassungen und Abmeldungen im Onlineverfahren können Sie hier erledigen.


Die Zulassungsstelle Bergen können Sie weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung besuchen.

Einen Termin für die Zulassungsstelle in Bergen erhalten Sie

online unter https://www.stadt-bergen.de/Terminvergabe-Zulassungsstelle 

oder telefonisch unter 05051 - 479 301, 05051 - 479 302, 05051 - 479 303.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief oder Übereinstimmungsbescheinigung (COC) im Original oder ein Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV sowie den Nachweis über die Verfügungsberechtigung (Originalrechnung, Kaufvertrag oder ähnliches) für das Fahrzeug für die Erteilung einer Einzelgenehmigung,
  • elektronische Versicherungsbestätigung (§ 23 FZV),
  • gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung; Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!),
  • SEPA-Lastschriftmandat (Bankeinzugsermächtigung),
  • Umsatzsteuererklärung bei innergemeinschaftlichem Erwerb oder Verzollungsnachweis bei Erwerb aus einem Drittstaat.
  • Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die abnahmepflichtig sind (zum Beispiel Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen (zum Beispiel TÜV-Nord) oder einem Prüfingenieur (TÜV Nord, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP, TÜV Hanse, TÜV Rheinland, TÜV Süd Autopartner GmbH) zu prüfen. Bei schwerwiegenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder des Abgas-/Geräuschverhaltens, Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) ist das Fahrzeug ausschließlich durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen zu begutachten. Die über die Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit vorzulegen.

zusätzlich bei Beantragung:

  • durch Vertreter:
    Wenn Sie einen Dritten mit der Kfz-Neuzulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (in Kopie) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.
  • der Zulassung auf Minderjährige:
    Die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise.
  • für Firmen (GmbH, AG, OHG):
    Handelsregisterauszug (Nachweis der Anschrift erforderlich), Gewerbeanmeldung (Nachweis der Anschrift erforderlich), Vollmacht des Geschäftsführers oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers.
  • für Vereine:
    Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden.
  • für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:
    Komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag vorlegen); Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt).

Welche Gebühren fallen an?

Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen auch die Kfz-Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

  • § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
  • § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV),
  • §§ 3, 6 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).