Gewässerunterhaltung
Nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) werden die oberirdischen Gewässer in drei Kategorien eingeteilt, für die es unterschiedliche Zuständigkeiten für die Unterhaltungspflicht gibt:
Gewässer I. Ordnung
sind Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft. Im Landkreis Celle ist dies nur die Aller vom Mühlenwehr in Celle bis zur Kreisgrenze bei Thören. Unterhaltungspflichtig ist hierfür das Wasser- und Schifffahrtsamt Verden -Außenstelle Oldau- Tel. 05143 / 6215
Gewässer II. Ordnung
Ordnung sind Gewässer mit überörtlicher Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes, die per Verordnung festgesetzt wurden. Diese Gewässer müssen von den flächendeckend im Jahre 1960 errichteten Unterhaltungsverbänden unterhalten werden. Für die Einzugsgebiete der Mittelaller, der Lachte, der Örtze, der Meiße, der Wietze und der Fuhse gibt es solche Unterhaltungsverbände im Landkreis Celle. https://www.glvsuedheide.de/
Verzeichnis der Gewässer II. Ordnung
Gewässer III. Ordnung
Ordnung sind alle übrigen Gewässer, die nicht Gewässer I. oder II. Ordnung sind. Die Unterhaltungspflicht besteht für alle Gewässer, die dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern. Sie liegt grundsätzlich bei dem jeweiligem Gewässereigentümer. Lässt sich dieser nicht ermitteln, so obliegt sie dem Anliegern. Für einige Gewässer III. Ordnung im Landkreis Celle gibt es Wasser- und Bodenverbände, die Gewässer III. Ordnung in ihrem Verbandsgebiet zu unterhalten haben.
Umfang der Unterhaltung
Die Unterhaltung der oberirdischen Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (vgl. § 39 Abs. 1 S. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG). Der Umfang der Unterhaltung ist in § 39 Abs. 1 S. 2 WHG festgelegt; er umfasst insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes und der Ufer, die Erhaltung der Schiffbarkeit sowie die Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Die Förderung des Wasserrückhaltevermögens der Gewässer und der umliegenden Landschaft wird als Ziel der Unterhaltung immer wichtiger. Außerdem sind die Gewässer hinsichtlich ihrer ökologischen Funktionsfähigkeit zu entwickeln; das heißt, sie sind als Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu gestalten. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer sowie die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze.
Weitere Informationen:
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