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Wohnberechtigungsschein

Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind.

Bei den geförderten Wohnungen besteht für den Vermieter eine Belegungs- und Mietbindung. Ein Wohnberechtigungsschein dient dem Vermieter also Nachweis dafür, dass die mietinteressierte Person die Voraussetzungen zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung erfüllt. Der Wohnberechtigungsschein berechtigt aber nur grundsätzlich zum Bezug einer geförderten Wohnung, er stellt jedoch keine "Wohnungszuweisung" dar.

Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.

Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines Wohnberechtigungsscheines sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Voraussetzungen

Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten. Diese richten sich nach der Haushaltszusammensetzung und ergeben sich aus § 3 Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG).

Sie betragen:

  • für einen Einpersonenhaushalt 17.000 Euro,
  • für einen Zweipersonenhaushalt 23.000 Euro,
  • für jede weitere zum Haushalt rechnende Person (§ 5 NWoFG) erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.000 Euro.
  • für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 3.000 Euro.

Sofern Wohnungen für bestimmte Personengruppen gefördert wurden, z. B. für ältere Personen oder Personen mit Schwerbehinderung, dient der Wohnberechtigungsschein als Nachweis, dass der Antragsteller/die Antragstellerin zu dieser berechtigten Personengruppe gehört.

Der Wohnberechtigungsschein legt auch fest, wie groß die geförderte Wohnung sein darf, die bezogen werden kann. Hier gelten grundsätzlich folgende Wohnflächen:

  • 1 Person: 50 qm
  • 2 Personen: 60 qm
  • 3 Personen: 75 qm
  • jede weitere Person: + 10 qm

Im Einzelfall können höhere Wohnflächen gelten.

Entsprechende Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Wohnraumförderstelle. Bitte sprechen Sie uns an!

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Städten und Gemeinden.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind im Rahmen des Antrages auszufüllen und bei der zuständigen Wohnraumförderstelle einzureichen:

  • Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (Dokument hinterlegen)
  • Anlage 1 Einkommenserklärung (Dokument hinterlegen)
  • Anlage 2 Einkommenserklärung der haushaltsangehörigen Person (Dokument hinterlegen)
  • Anlage 3 Erläuterungen zur Einkommenserklärung (Dokument hinterlegen)
  • Informationen zur Datenverarbeitung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) (Dokument hinterlegen)
  • Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen (z. B. Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, etc.)
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
  • gegebenenfalls Heiratsurkunde
  • gegebenenfalls Aufenthaltstitel

Gerne übersenden wir die Formulare auch an Sie. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Sachbearbeiter/innen.

Rechtsgrundlage

  • Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz -NWoFG)
  • Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes (DVO-NWoFG)
  • Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB -)

Formulare

  • Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins - (Niedersachsen - Stand 8/2011)
  • Einkommenserklärung
  • Erläuterungen zum Antrag / zur Einkommenserklärung - (Niedersachsen - Stand 8/2011)
  • Einkommenserklärung der haushaltsangehörigen Person nach § 5 des Niedersächsischen Wohnraumförderungsgesetz - (Niedersachsen - Stand 8/2011)
  • Vermieterbestätigung zur Bescheinigung über die Wohnberechtigung - (Niedersachsen - Stand 8/2011)
  • Bestätigung des Vermieters über die Wohnberechtigung des Mieters nach § 27 Wohnraumförderungsgesetz