Vorlage - An0030/2021-2026VO
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Kurze Sachdarstellung:
- Historie
Die Grundwasserentnahme erfolgt aus rd. 2.500 Brunnen im Gebiet von Stadt und Landkreis Celle (detaillierte Aufstellung siehe Tabelle unten). 1991/1993 wurden den 18 Beregnungsverbänden Wasserrechte zur Entnahme von insgesamt rd. 18,4 Mio. m³ Grundwasser pro Jahr für eine Beregnungsfläche von rd. 23.075 ha erteilt.
Bis zum Jahr 2008 hatte der Oberverband Feldberegnung, der das Wasserrechtsverfahren für die einzelnen Beregnungsverbände koordiniert, zunächst eine Beantragung der bisher bereits erlaubten Gesamtentnahmemenge von 18,4 Mio. m³/a geplant. Grundlage für das damalige Antragskonzept waren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Bodengutachten sowie ein hydrogeologisches Fachgutachten mit 2-D-Konzeptmodell. Dieses basierte auf hydrogeologischen Einheiten mit repräsentativen Einzelnachweisen der Auswirkungen der Entnahmen aus den Entnahmebrunnen.
Das Konzept wurde nach dem Abschluss der Erfassung der Grunddaten durch den Oberverband Feldberegnung allerdings verworfen. Grund hierfür war die Vergrößerung der Beregnungsflächen und der sich daraus ergebende zusätzliche Beregnungsbedarf.
In 2011 wurde die zu beantragende Entnahmemenge auf 30,8 Mio. m³/a erhöht.
Grundlage für die Erhöhung war ein fachgutachterlicher Bedarfsnachweis des fachlichen Gutachtens Fachverband Feldberegnung. Mithin musste auch das Antragskonzept geändert werden, da ein hydrogeologisches Fachgutachten mit 2-D- Konzeptmodell für das Verfahren nunmehr als nicht mehr ausreichend erachtet wurde. Stattdessen schlugen der Gewässerkundliche Landesdienst (GLD), vertreten durch den Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), die Erstellung eines hydrogeologischen Fachgutachtens mit 3-D-Strömungsmodell vor, welches in der Folge auch entsprechend angenommen und umgesetzt wurde. Die Erstellung des Modells erfolgt durch ein von dem Antragsteller beauftragtes Fachbüro. Hierzu waren zunächst die fachlichen Grundlagen mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen, sowie umfassende Daten zu ermitteln, welche als Grundlage für die Erstellung des Modells dienen. Auf Grund der Komplexität des Modells und des erforderlichen, umfangreich zu erfassenden Datenbestandes wurde für die Erstellung des Modells durch das Fachbüro ein langer Zeitraum benötigt.
Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass in dem Verfahren für die künftigen Wasserrechte für die landwirtschaftliche Feldberegnung nicht jeder Beregnungsverband für sich, sondern alle Beregnungsverbände in der Gesamtheit betrachtet werden. Dieses Vorgehen stellte ein Novum in ganz Niedersachsen dar. Damit wurde seinerzeit ein Pilotprojekt gestartet, in welchem zunächst Erfahrungen gesammelt werden mussten. Auf diese Erfahrungen greifen inzwischen auch andere Landkreise zurück.
Erschwerend kommt bei der Erstellung der Antragsunterlagen und deren Bewertung hinzu, dass die Grundwasserentnahme hier nicht kontinuierlich erfolgt. Daher mussten Lösungen gefunden werden, diese Diskontinuität in einem technischen Modell abzubilden. Bei diesem vielschichtigen Vorhaben, in dem die kumulierende Wirkung einer Vielzahl von Beregnungsbrunnen zu berücksichtigen ist, musste ein komplexes numerisches Grundwasserströmungsmodell erstellt werden, um den nicht-kontinuierlichen Brunnenbetrieb simulieren zu können.
Diese Modellerstellung erfolgte, wie oben bereits ausgeführt, schrittweise unter enger Begleitung durch den Landkreis Celle, die Stadt Celle sowie die Fachbehörden des Landes (NLWKN und LBEG). Diese Arbeiten waren sehr zeitintensiv, jedoch unbedingt erforderlich. Anhand des Modells sollen die im Antragsverfahren zu prüfenden Auswirkungen der beabsichtigten Grundwasserentnahmen auf Schutzgüter ermittelt und dargestellt werden, so dass potentielle Risiken und Beeinträchtigungen erkannt und Schäden vermieden werden können.
Aufgrund des hohen Bearbeitungsaufwands bei der Erstellung des Modells musste die Vorlage der endgültigen Wasserrechtsanträge, welche ursprünglich für Ende 2015 geplant war, mehrfach verschoben werden.
Aktuell stellt sich der geplante Umfang der Neubeantragung der Wasserrechte wie folgt dar:
Beregnungsverband | Anzahl Brunnen | Beregnungsfläche in ha | Beantragte Erlaubnis | |
Entnahme mm | Entnahme | |||
Ahnsbeck | 118 | 2.423 | 90 | 2.180.700 |
Beedenbostel | 25 | 751 | 80 | 600.800 |
Bergen | 140 | 4.469 | 80 | 3.575.200 |
Bonstorf | 16 | 422 | 80 | 337.600 |
Celle Nord /Garßen | 153 | 3.051 | 80 | 2.440.800 |
Celle Süd | 155 | 1.129 | 80 | 903.200 |
Eldingen | 34 | 1.246 | 90 | 1.121.400 |
Eldingen-Süd | 47 | 1.695 | 90 | 1.525.500 |
Eschede | 155 | 3.485 | 90 | 3.136.500 |
Flotwedel | 457 | 3.758 | 80 | 3.006.400 |
Hambühren-Wietze | 92 | 1.212 | 80 | 969.600 |
Hermannsburg-Müden | 159 | 3.755 | 80 | 3.004.000 |
Hohne | 109 | 1.862 | 80 | 1.489.600 |
Höfer | 52 | 1.527 | 90 | 1.374.300 |
Langlingen | 280 | 2.265 | 80 | 1.812.000 |
Neu Lutterloh | 7 | 151 | 80 | 120.800 |
Wathlingen | 271 | 2.959 | 80 | 2.367.200 |
Winsen | 212 | 2.427 | 80 | 1.941.600 |
Summe | 2.482 | 38.588 |
| 31.907.200 |
Kürzlich teilte Herr Albers, der Geschäftsführer des Oberverbands Feldberegnung, mit, dass die Einreichung der Wasserrechtsanträge nunmehr für Ende 2022/Anfang 2023 geplant sei.
- Inhalte Wasserrechtsantrag
Für die Entnahme von Grundwasser ist nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich. Gem. § 12 WHG ist die Erlaubnis oder die Bewilligung zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Hier sind also insbesondere auch das aus der Wasserrahmenrichtlinie abgeleitete Verbesserungsgebot und das Verschlechterungsverbot für Gewässer zu beachten. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
Im Wasserrechtsantrag ist daher u.a. darzustellen, ob Auswirkungen der Entnahme auf Wasserhaushalt, Ökologie und Nutzungen möglich sind. Dazu ist eine ausreichend genaue Darlegung der Themen Grundwasserabsenkung, Einzugsgebiet, Wasserhaushalt, Grundwasserbeschaffenheit, Auswirkungen auf Bodennutzungen sowie auf grundwasserabhängige Ökosysteme erforderlich, welche u.a. mithilfe des Models erfolgen.
Die wesentlichen Fachthemen für Wasserrechtsanträge hat das LBEG im Geobericht 15 „Leitfaden für hydrogeologische und bodenkundliche Fachgutachten bei Wasserrechtsverfahren in Niedersachsen“ zusammengefasst, welcher dem Antragsteller zur Verfügung gestellt worden ist und bei der Antragsprüfung durch die Verwaltung berücksichtigt wird.
Aufgrund der Komplexität, des Umfangs der abzuarbeitenden Themen sowie des Pilotcharakters des Vorhabens wurde für die Erarbeitung der erforderlichen Antragsunterlagen ein Arbeitskreis gegründet. Die Organisation und das Vorgehen stellen sich wie folgt dar:
• Antragsteller sind die 18 Beregnungsverbände, vertreten durch den Oberverband Feldberegnung
• Stadt und Landkreis Celle als untere Wasser- und Naturschutzbehörden / Genehmigungsbehörden als feste Mitglieder; andere betroffene Fachbereiche werden bei Bedarf hinzugezogen
• GLD, vertreten durch den NLWKN und das LBEG für Beratung, Verfahrensbeteiligung, Bereitstellen von Geofachdaten, fachliche Prüfungen
• Fachgutachter Büro Heidt + Peters (H+P), Büro Arbeitsgruppe Land & Wasser Prof. Dr. Thomas Kaiser (alw), Büro Geodex GmbH und Büro IGLU – Ingenieurgemeinschaft für Landwirtschaft und Umwelt, Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK), etc.
Die Inhalte der Arbeitstreffen umfassen:
• Vorstellung der Arbeitsergebnisse, Diskussion, Mitwirken zum Vorgehen
• Vorstellung und Diskussion von Zwischenergebnissen
• Vorabprüfung von Zwischenergebnissen
Die Organisation erfolgte durch den Landkreis Celle und die Stadt Celle. Die Treffen fanden ca. alle 2 bis 3 Monate statt.
Im Rahmen dieser Besprechungen wurde bisher u.a. das zu erstellende hydrogeologische Gutachten besprochen, welches die Grundlage zur Abschätzung von Auswirkungen der beabsichtigten Entnahmen auf Wasserhaushalt, Ökologie und Nutzungen Dritter darstellt. Auch das ebenfalls zu erstellende bodenkundliche Gutachten wurde thematisiert, welches der Beurteilung möglicher Veränderungen des Bodenwasserhaushalts durch die Grundwasserentnahme, z. B. Ertragsbeeinträchtigung und Beeinflussung der Vegetation dient.
Im Rahmen dieser Besprechungen kam es neben den fachlichen Fragestellungen und Diskussionen auch immer wieder zu rechtlichen Fragestellungen, die aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung teilweise mit dem Niedersächsischen Umweltministerium als oberster Fachbehörde geklärt werden mussten.
Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse bilden die Grundlage der zu erstellenden Antragsunterlagen.
- Ablauf des Verwaltungsverfahrens
Das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren zur Grundwasserentnahme zu Zwecken der landwirtschaftlichen Feldberegnung wird gemäß § 11 Abs. 1 WHG als förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung geführt, da es der Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Dies ergibt sich aus Anlage 1 Nr. 13.3.1 zu § 1 (1) des UVPG. Danach ist das „Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von 10 Mio. m³ oder mehr“ UVP-pflichtig im Sinne von § 6 UVPG. Das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren zur Grundwasserentnahme zu Zwecken der landwirtschaftlichen Feldberegnung fällt nach derzeitiger Bewertung unter diese Regelung und ist somit UVP-pflichtig. Hierbei ist die Umweltverträglichkeitsprüfung unselbstständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, welches der Erteilung der Wasserrechte dient, § 4 UVPG. Die durchzuführende Umweltprüfung wird also Bestandteil des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens. Neben der Umweltverträglichkeitsprüfung ist zudem das Vorliegen der Voraussetzung der Erlaubniserteilung gem. § 8 i.V.m. § 12 WHG zu prüfen. Die UVP-Prüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter. Sie dient einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und wird nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Betroffene Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
Nachstehend eine Übersicht zum Ablauf des Verfahrens:
keine Unterrichtung der Öffentlichkeit bei X-Vorhaben (hier: X-Vorhaben nach Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG) (§ 3a UVPG)
Scoping-Termin: Die zuständige Behörde gibt dem Vorhabenträger und den nach § 7 UVPG zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen (sonstige Beteiligte nach § 5 I 4 UPVG können hinzugezogen werden).
Unterlagen nach § 6 UVPG übermitteln und Stellungnahmen innerhalb Frist einholen Frist: von Anhörungsbehörde zu setzen, darf 3 Monate nicht überschreiten
Bekanntmachung mit Einzelheiten aus § 9 Ia UVPG Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. Auslegung der Unterlagen nach § 9 Ib UVPG Frist: Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Frist: Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben.
Ggf. Anfordern ergänzender Unterlagen
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind fristgerechte Einwendungen und Stellungnahmen zu erörtern. Frist: Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen (bei mehr als 50 Benachrichtigungen Sonderregelungen nach § 73 VI VwVfG möglich). Frist: Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
Mitteilung des Ergebnisses des Zulassungsverfahrens Zulässigkeitsentscheidung oder Ablehnung des Vorhabens sind öffentlich bekannt zu machen (Mindeststandard nach § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG). Bescheid mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung sind zur Einsicht auszulegen (§ 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG) Frist: möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung Genehmigungsbehörde berücksichtigt die UVP-Bewertung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung (§ 12 UVPG)
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1 Monat
(1 Monat)
3 Monate
Ca. 3 Monate
4 Monate ggf. zzgl.
3 Monate 3 Monate
4 Monate
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Derzeit werden die Antragsunterlagen durch den Antragsteller vorbereitet und liegen noch nicht zur Prüfung vor.
- Zusammenfassung
Über die zukünftigen Grundwasserentnahmen für die landwirtschaftliche Feldberegnung wird in einem komplexen förmlichen Wasserrechtsverfahren entschieden. Die beantragten Wasserentnahmen werden hierbei im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Umwelt unter Beteiligung anderer Fachbehörden und der Öffentlichkeit umfassend geprüft (siehe Übersicht oben) und in diesem Rahmen werden auch zahlreiche Interessen gegeneinander abgewogen. In diesem Spannungsfeld wird mithin mit einer ausgeprägten Sach- und Fachkompetenz agiert.
Am Ende der fachlichen Prüfung steht die Entscheidung über den Umfang der künftigen Grundwasserentnahmen. Schädigungen Dritter sowie Übernutzungen des Grundwasserdargebotes sind dabei gem. § 12 WHG auszuschließen. Auch sind Kontingente für künftige Nutzer zu berücksichtigen.
Die Erlaubnis wird, wie vorstehend aufgezeigt, in einem umfassenden Prüfverfahren unter Beteiligung der Fachbehörden und der Öffentlichkeit erteilt. In diesem Verfahren werden alle wichtigen Schutzgüter umfassend betrachtet. Schädigungen/Beeinträchtigungen sind auszuschließen. Durch dieses Verfahren ist eine umfassende fachliche und rechtliche Prüfung gewährleistet, welche zudem auch ein großes Maß an Transparenz bietet.
Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:
§ 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG
Beschlussvorschlag:
Das Verfahren zur Neugenehmigung der Wasserentnahme zur Feldberegnung wird weiterhin eng vom Umweltausschuss begleitet. Die Verwaltung informiert ihn durch eine Vorstellung in der Sitzung, wenn die für eine Entscheidungsfindung erforderlichen Gutachten vorliegen und ausgewertet worden sind. Des Weiteren stellt sie vor einer Entscheidung über den Antrag auf Neugenehmigung die entscheidungserheblichen Fakten in einer weiteren Sitzung des Ausschusses nach der rechtlich vorgegebenen Beteiligung der Öffentlichkeit vor.
Finanzielle und steuerliche Auswirkungen:
keine
Anlage:
Antrag An0030/2021-2026
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | An0030-2021-2026 (332 KB) |
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