Seit 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft und hat das Bundesseuchengesetz von 1961 abgelöst.
Das Gesetz stärkt den vorbeugenden Infektionsschutz sowie Eigenverantwortlichkeit. Mit modernen Methoden wurde eine systematische Erfassung von Infektionskrankheiten eingeführt.
Die gesetzlichen Regelungen zur Meldepflicht änderten sich. Nur wenige Krankheiten sind von den behandelnden Ärzten zu melden. Laborärzte sind für den Nachweis von Krankheitserregern vermehrt meldepflichtig.
Durch Beratung und informative Aufklärung lässt sich das Risiko für eine Übertragung von Infektionskrankheiten vermindern. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes sind speziell ausgebildete Fachkräfte, die Kontakt zu betroffenen Personen herstellen und beratend tätig werden.
Für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte steht als Arbeitshilfe ein Meldebogen nach §§ 6, 8, 9 IfSG zur Verfügung, der auf der Rückseite Hinweise zur Meldepflicht enthält. Sie können den Vordruck bei Bedarf einsehen und ausdrucken.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat in Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 4 IfSG Falldefinitionen der meldepflichtigen Erkrankungen veröffentlicht.
Die Gesundheitsämter leiten anhand der Falldefinitionen die bei ihnen eingegangenen Meldungen an die zuständige oberste Landesbehörde (für uns das Niedersächsische Landesgesundheitsamt - NLGA - in Hannover) weiter.
Weitere Informationen sind auf der Homepage des RKI www.rki.de und des NLGA www.nlga.de einsehbar.
Das bisherige Gesundheitszeugnis für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe gibt es im IfSG nicht mehr. Damit sind Stuhluntersuchungen und Röntgenaufnahmen der Lunge entbehrlich.
Stattdessen müssen Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, dem Arbeitgeber bei Tätigkeitsbeginn eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorlegen, aus der sich ergibt, dass sie eine Belehrung nach § 43 IfSG erhalten haben. Diese Belehrung umfasst eine Aufklärung über Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit Lebensmitteln zur Verhütung von Infektionen. Außerdem werden Krankheiten und ihre Symptome erläutert, bei deren Vorliegen es verboten ist, Lebensmittel herzustellen, zu behandeln oder in Verkehr zu bringen. Die bisherigen Gesundheitszeugnisse nach der alten Rechtslage behalten dabei ihre Gültigkeit. Neu ist allerdings, dass der Arbeitgeber alle zwei Jahre die Belehrung wiederholen und dokumentieren muss.
Unseren Informationstext zur Belehrung nach § 43 IfSG können Sie einsehen und ausdrucken.
Weitere Informationen zu Lebensmittelhygiene erhalten Sie auf der BfR-Homepage www.bfr.bund.de
Über viele andere Neuregelungen im IfSG - so Belehrungen der Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34 IfSG über die Bedeutung eines vollständigen Impfschutzes und über die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten - informieren wir Sie gern.
Ansprechpartner / Ansprechpartnerin | ||
Carsten Bauer | Zimmer: | 127 |
N.N. | Zimmer: | 124 |
Michael Preißner | Zimmer: | 133 |
Angela Dölle | Zimmer: | 32 |
Peter Anders | Zimmer: | 33 |
Anne Bosse | Zimmer: | 132 |
Stefanie Constabel | Zimmer: | 134 |
Andrea Kubatscheck | Zimmer: | 49 |
Jessica Buhr | Zimmer: | 123 |
Christina Kruppa | Zimmer: | 131 |
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