Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind (Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene).
Zu den Hygienevorschriften, die für die Betriebsstätte des Lebensmittelunternehmens einschlägig sein können, zählen insbesondere Folgende:
Hygienevorschriften | Fundstelle und Rechtsnorm |
---|---|
allgemeine Hygienevorschriften | Art. 4 Abs. 1 |
allgemeine Hygienevorschriften für alle | Art. 4 Abs. 2 Alternative 1 |
spezielle Anforderungen | Art. 4 Abs. 2 Alternative 2 |
spezifischen Hygienemaßnahmen | Art. 4 Abs. 3 Buchstabe a |
Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte | Art. 5 |
Zur Sicherstellung der Einhaltung der zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher erlassenen Hygienevorschriften ist es im ersten Schritt erforderlich, dass der Lebensmittelunternehmer feststellt, welche Vorschriften für seine Betriebsstätte gelten.
Danach sind Verfahren zu entwickeln, mit denen diese Hygienevorschriften eingehalten werden können. Diese sind regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen neue Erzeugnisse in das Sortiment aufgenommen, Herstellungsverfahren geändert oder neue Vertriebswege beschritten werden sollen.
Die Industrie- und Handelskammern in Bayern bieten den Lebensmittelunternehmern eine Online-Hilfe für die Lebensmittelhygiene an. Für Lebensmittelverarbeiter, Lebensmittelhandel und Gastronomie sowie Imbiss & mobile Verkaufsstände werden Hilfestellungen für die Entwicklung und Durchführung der betrieblichen Eigenkontrolle angeboten.
Link zur Internetseite der Industrie- und Handelskammern in Bayern
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