(d.h. im Regelfall bis zu 3 Tagen pro Jahr) bei Veranstaltungen wie:
Eine Belehrung durch das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich. Es besteht jedoch ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot nach § 42 IfSG (siehe Anhang 2 zur Belehrung nach § 43 Absatz 1 Nr.1 IfSG-Tätigkeitsverbot).
Bei regelmäßiger Tätigkeit oder einer einmaligen längeren Veranstaltung ist jedoch eine Belehrung nach § 43 IfSG erforderlich.
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