Der Landkreis Celle führt die Rechtsaufsicht (Kommunalaufsicht) über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Stadt Celle (vgl. § 170 Abs. 1 Nds. Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG).
Die Aufsicht stellt sicher, dass die Gemeinden die geltenden Gesetze beachten. Für die Aufsicht gilt der Grundsatz, dass die Entschlusskraft und Verantwortungsfreude der Gemeinden nicht beeinträchtigt werden soll. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen trifft die Kommunalaufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen (Opportunitätsprinzip). Die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse ausgeübt, d. h., sie dient nicht dem Schutz von Einzelinteressen. Ein Rechtsanspruch Dritter auf aufsichtsbehördliche Maßnahmen besteht insoweit nicht. Soweit individuelle Rechte verletzt sein könnten, steht den Bürgerinnen und Bürgern der Rechtsweg (z. B. Widerspruch und Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung) offen. Maßnahmen der Kommunalaufsicht stehen selbständig neben dem gerichtlichen Rechtsschutz, den die Bürgerinnen und Bürger gegen hoheitliches Handeln der Gemeinde bzw. Stadt erlangen kann.
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