§ 9 (1) FZV
Zulassung von Fahrzeugen, die mindestens 30 Jahre alt sind
Erforderliche Unterlagen:
Hinweise:
Wird das Fahrzeug erstmals in der Bundesrepublik zugelassen, ist die Abnahme nach § 21 und § 21 c StVZO erforderlich.
Das Historienkennzeichen kann auch als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Beachten Sie hierzu bitte auch die Hinweise zu den Saisonkennzeichen.
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