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Natura 2000 und weitere geschützte Teile von Natur und Landschaft

Die in der Übersichtskarte dargestellten geschützten Teile von Natur und Landschaft tragen wesentlich zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie des vielfältigen, schönen Landschaftsbildes bei.
Die naturschutzrechtliche Schutzkategorie richtet sich nach der Art des zu schützenden Gebietes und des angestrebten Schutzzieles.

Im Landkreis Celle gibt es

  • 23 Naturschutzgebiete,
  • 9 Landschaftsschutzgebiete,
  • 55 Naturdenkmäler,
  • 2 Naturwaldreservate und
  • 9 geschützte Landschaftsbestandteile.

Übersichtskarte aller geschützten Teile von Natur und Landschaft im Landkreis Celle


Diese Schutzgebiete und die Schutzobjekte tragen wesentlich zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie des vielfältigen, schönen Landschaftsbildes bei. Die naturschutzrechtliche Schutzkategorie richtet sich nach der Art des zu schützenden Gebietes und des angestrebten Schutzzieles.

Natura 2000 (FFH- und Vogelschutzgebiete)

GrafikNatura2000

Im Landkreis Celle gibt es 5 Europäische Vogelschutzgebiete und 16 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete). Die Auswahl und Meldung dieser Gebiete an die Europäische Union erfolgte durch das Land Niedersachsen.

Diese Gebiete sind gemäß § 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG zu erklären. 


Hintergrund:

1992 haben die Bundesrepublik Deutschland und die sonstigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Rio das Übereinkommen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt unterzeichnet. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die Verpflichtung bestätigt, den Umweltschutz in alle Bereiche der Politik der Europäischen Union zu integrieren. Die Tätigkeiten der Gemeinschaft in diesem Bereich basieren insbesondere auf zwei Rechtsvorschriften: auf der “Vogelschutzrichtlinie” und auf der “Fauna-Flora-Habitatrichtlinie” (FFH-Richtlinie). Diese Rechtsakte sehen die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vor, insbesondere durch die Schaffung eines europaweiten Netzes geschützter Gebiete (Natura 2000-Gebiete).

Hintergrund ist, dass die Populationen zahlreicher Tier- und Pflanzenarten in der Europäischen Union trotz der im Rahmen der Naturschutzpolitik der EU-Mitgliedstaaten erzielten Erfolge ständig abnehmen. Von diesem schnellen und anhaltenden Rückgang sind nicht nur seltene Arten betroffen.  Heute sind die Hälfte der Säugetierarten und ein Drittel der Reptilien-, Fisch- und Vogelarten bedroht. Bei den Pflanzen sind nahezu 3000 Arten betroffen und 27 im Aussterben begriffen (Quelle: Europäische Kommission). Von den rund 40.000 Tier- und Pflanzenarten Niedersachsens sind ca. 10.000 Arten, also etwa ein Viertel, in Roten Listen hinsichtlich ihrer Gefährdung bewertet. Die Gefährdungssituation ist bei den verschiedenen Artengruppen sehr unterschiedlich. Von allen untersuchten Arten sind inzwischen 45% als gefährdet eingestuft.

Naturschutzgebiete sind gem. § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

Die nachfolgenden Seiten bieten detaillierte Informationen über die einzelnen Naturschutzgebiete:

Ihre Ansprechpartner(innen) für Natura 2000:

Aktuell laufende Schutzgebietsverfahren

Derzeit gibt es keine laufenden Schutzgebietsverfahren im Landkreis Celle

Aktuell abgeschlossene Schutzgebietsverfahren

  • Naturschutzgebiet Großes Moor bei Becklingen (FFH-Gebiet 082)
  • Naturschutzgebiet Bornriethmoor (FFH-Gebiet 084)
  • Naturschutzgebiet Breites Moor (FFH-Gebiet 085)
  • Naturschutzgebiet Hoppenriethe (FFH-Gebiet 086)
  • Naturschutzgebiet Meißendorfer Teiche (FFH-Gebiet 091)
  • Naturschutzgebiet Weesener Bach (FFH-Gebiet 081)
  • Landschaftsschutzgebiet Allertal bei Celle (FFH-Gebiet 090)
  • Landschaftsschutzgebiet Aschau und Quarmbach (FFH-Gebiet 086)
  • Landschaftsschutzgebiet Aschauteiche. Loher Teiche und Quellbäche (FFH-Gebiet 086)
  • Landschaftsschutzgebiet Bruchbach (FFH-Gebiet 301)
  • Landschaftsschutzgebiet Örtze (FFH-Gebiet 081)

Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiete sind gem. § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.


Naturschutzgebiete (NSG) im Landkreis Celle

Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete sind gem. § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

LSG Südheide Angeblecks Teich © Lüneburger Heide GmbH
LSG Südheide barrierefreier Rundwanderweg © Lüneburger Heide GmbH

Die nachfolgenden Seiten bieten detaillierte Informationen über die einzelnen Landschaftsschutzgebiete:

Landschaftsschutzgebiet "Südheide im Landkreis Celle"


Hier finden Sie die einzelnen Karten zum Landschaftsschutzgebiet "Südheide im Landkreis Celle"


Landschaftsschutzgebiet Örtze

Aufgrund der Vorgaben aus der FFH-Richtlinie (92/43/EWG – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) der Europäischen Union ist der Landkreis Celle verpflichtet, FFH-Gebiete unter Beachtung bestimmter Vorgaben zu sichern.

Luftaufnahme des Landschaftsschutzgebiets © Lüneburger Heide GmbH

Im Rahmen des Ausweisungsverfahrens des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Örtze" zur Sicherung des Teiles des FFH-Gebietes Nr. 81 „Örtze mit Nebenbächen“ wurde das Beteiligungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) durchgeführt. Hierbei wurde den betroffenen Gemeinden und den sonst betroffenen Behörden sowie Interessensvertretungen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Zudem erfolgte die öffentliche Auslegung. Die Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen aus dem Beteiligungs- und Auslegungsverfahren wurden ausgewertet und anschließend der Entwurf der Verordnung entsprechend angepasst.

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Örtze" (LSG CE 36) wurde am 18.03.2021 im Amtsblatt für den Landkreis Celle veröffentlicht.

Kurzbeschreibung:

Das ca. 888 ha große Landschaftsschutzgebiet „Örtze“ liegt im Naturraum Südheide in den naturräumlichen Einheiten „Örtze-Urstromtal“ und „Lüßplateau“. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die Örtze von der Kreisgrenze zum Landkreis Heidekreis bis zur Mündung in die Aller, ihren Nebenbach die Wietze von der Kreisgrenze zum Landkreis Heidekreis bis zur Mündung in die Örtze, die Niederungen, angrenzende Talhänge und Geestflächen.

Das LSG „Örtze“ ist als Bach- bzw. Flusslandschaft geprägt von der Örtze als naturnahem Heidebach, ihren Nebengewässern wie insbesondere der Wietze, von Altwässern, Feucht- und Nassgrünländern sowie artenreichen Extensivgrünländern, von Sümpfen, feuchten Hochstaudenfluren, Auwäldern, Bruchwäldern sowie Eichen-Mischwäldern.

Nicht Bestandteil des LSG ist der zum FFH-Gebiet Nr. 81 gehörende Weesener Bach einschließlich der Heide nördlich von Lutterloh, der als Naturschutzgebiet „Weesener Bach“ durch den Landkreis Celle FFH-konform gesichert wurde.

Folgende Dateien sind für Sie zum Herunterladen bereitgestellt:

Ansprechpartner:

Ihr Ansprechpartner für das Landschaftsschutzgebiet "Örtze"


Landschaftsschutzgebiet Allertal bei Celle

Aufgrund der Vorgaben aus der FFH-Richtlinie (92/43/EWG – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie-) der Europäischen Union ist der Landkreis Celle verpflichtet, FFH-Gebiete unter Beachtung bestimmter Vorgaben zu sichern.

Gewässer mit Bäumen

Im Rahmen des Ausweisungsverfahrens des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Allertal bei Celle" zur Sicherung von Teilen des FFH-Gebietes Nr. 090 wurde das Beteiligungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) durchgeführt. Hierbei wurde den betroffenen Gemeinden und den sonst betroffenen Behörden sowie Interessensvertretungen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Zudem erfolgte die öffentliche Auslegung. Die Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen aus dem Beteiligungs- und Auslegungsverfahren wurden ausgewertet und anschließend der Entwurf der Verordnung entsprechend angepasst.

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Allertal bei Celle" (LSG CE 34) wurde am 18.03.2021 im Amtsblatt für den Landkreis Celle veröffentlicht.

Kurzbeschreibung:

Das ca. 1.840 ha große Landschaftsschutzgebiet „Allertal bei Celle“ liegt in den naturräumlichen Einheiten „Obere Allerniederung“ und „Aller-Talsandebene“ im „Weser-Aller-Flachland“. Es befindet sich in den Gemeinden Winsen (Aller), Wietze, Hambühren, Wienhausen, Langlingen und Lachendorf im Landkreis Celle. Das Gebiet ist als großräumige Flusslandschaft geprägt von der Aller als Tieflandfluss, Altwässern, Auengrünländern, Sandmagerrasen, gehölzfreien Sumpfvegetationen, feuchten Hochstaudenfluren und Auwäldern mit vorkommen gefährdeter Tierarten wie Fischotter, Biber und Grüne Flussjungfer.

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Ansprechpartnerin:

Ihre Ansprechpartnerin für das LSG "Allertal bei Celle"

Martina Hasselbring-Warnecke

Amt 66
Amt 66 -

Landschaftsschutzgebiet Bruchbach

Bild vergrößern: Landschaftsschutzgebiet Bruchbach
Landschaftsschutzgebiet Bruchbach

Aufgrund der Vorgaben aus der FFH-Richtlinie (92/43/EWG – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) der Europäischen Union ist der Landkreis Celle verpflichtet, FFH-Gebiete unter Beachtung bestimmter Vorgaben zu sichern.

Im Rahmen des Ausweisungsverfahrens des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Bruchbach" zur Sicherung des Teiles des FFH-Gebietes Nr. 301 „Entenfang Boye und Bruchbach“ wurde das Beteiligungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) durchgeführt. Hierbei wurde den betroffenen Gemeinden und den sonst betroffenen Behörden sowie Interessensvertretungen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Zudem erfolgte die öffentliche Auslegung. Die Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen aus dem Beteiligungs- und Auslegungsverfahren wurden ausgewertet und anschließend der Entwurf der Verordnung entsprechend angepasst.

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bruchbach" (LSG CE 35) wurde am 14.04.2021 im Nds. Ministerialblatt veröffentlicht.

Kurzbeschreibung

Das ca. 134 ha große Landschaftsschutzgebiet „Bruchbach“ liegt im Naturraum „Südheide“ in der naturräumlichen Einheit „Lüneburger Heide und Wendland“. Es befindet sich in der Gemeinde Winsen (Aller) und der Stadt Bergen sowie mit kleinen Teilflächen im Stadtgebiet Celle und schließt im Süden an das Schutzgebiet „Entenfang Boye und Grobebach“ der Stadt Celle an. Der Bruchbach (teilweise auch als Heidgraben bezeichnet) wird nördlich der B3 links- und rechtsseitig vom LSG Südheide umgeben, das zum Zuständigkeitsbereich des Landkreises und der Stadt Celle gehört.

Der Bruchbach und Teile seiner Aue sind Bestandteil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Gebietes Nr. 301 „Entenfang Boye und Bruchbach“ (DE 3226-331) gem. der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.

Der ca. 11 km lange Heidebach „Bruchbach“ und der ca. 150 m lange Unterlauf des Kohlenbachs, der in den Bruchbach fließt, befinden sich zwischen Eversen im Landkreis Celle und Boye im Stadtbereich Celle. Das Teilgebiet „Bruchbach“ ist ein naturnaher bis mäßig ausgebauter überwiegend kiesgeprägter Geestbach mit Teilflächen seiner Aue mit vorherrschender Grünlandnutzung sowie Waldflächen. Außerdem gehört der westlich angebundene „Geilgraben“ sowie die „Wittbecker Teiche“ zum Schutzgebiet. Der Bruchbach ist geprägt durch seine Unterwasservegetation, bachbegleitende Uferlebensräume wie Staudenfluren, bachbegleitende Gehölze, Grünländer der Talauen mit vermoorten Übergangsbereichen sowie Auenwälder und Moorwälder mit ihren charakteristischen Tierarten wie Amphibien und Libellen.

Nicht Bestandteil des LSG ist der zum FFH-Gebiet Nr. 301 gehörende Teil Entenfang bei Boye, welcher durch die Stadt Celle FFH-konform gesichert wird.

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Ansprechpartnerin

Landschaftsschutzgebiet »Aschau und Quarmbach«

Das geplante ca. 382 ha große Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Aschau und Quarmbach“ umfasst die Aschau von nordöstlich Eschede bis knapp zur Mündung in die Lachte, ihren Nebenbach den Quarmbach, die Niederungen und angrenzende Talhänge. Es befindet sich in der Gemeinde Eschede und in der Gemeinde Beedenbostel (Samtgemeinde Lachendorf) im Landkreis Celle. Das LSG „Aschau und Quarmbach“ ist als Bachlandschaft geprägt von der Aschau als natur­na­hem Heidebach, ihren Nebengewässern wie insbesondere des Quarmbaches, von Altwäs­sern und weiteren Stillgewässern, Feucht- und Nassgrünländern sowie artenreichen Extensiv­grün­ländern, von Sümpfen, feuchten Hochstaudenfluren, Auwäldern, Bruchwäldern sowie Eichen-Mischwäldern. Es liegt vollständig im FFH-Gebiet Nr. 86 „Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen)“. Die Wahl der Schutzgebietskategorie ist mit der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebietes und seiner Bestandteile begrün­det.

In Bezug auf das FFH-Gebiet Nr. 86 „Lutter, Lachte, Aschau“ erfolgt die hoheitliche Sicherung hier für das Teilgebiet „Aschau und Quarmbach“ über die Neu-Ausweisung zum Landschaftsschutzgebiet gem. § 26 BNatSchG, um den Erfordernissen der FFH-Richtlinie gerecht zu werden. Andere Teile des FFH-Gebietes Nr. 86 sind bereits gesichert (z.B. NSG „Hoppenriethe“) oder werden ebenfalls als LSG gem. § 26 BNatSchG gesichert.

Das Teilgebiet ist vollständig als FFH-Gebiet gemeldet und fällt daher schon heute als Bestandteil des europäischen Netzes Natura 2000 unter die allgemeinen Schutzvorschriften nach § 33 BNatSchG. Danach sind seit der Aufnahme eines Gebietes als FFH-Gebiet alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Dieser allgemeine Verbotstatbestand ist eine generell-abstrakte Regelung, die zur Rechtssicherheit einer Konkretisierung bedarf.

Hierfür hat der Gesetzgeber den Landkreis Celle gem. § 32 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 BNatSchG verpflichtet, alle Natura 2000-Gebiete zu geschützten Bestandteilen von Natur und Landschaft wie z. B. durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung zu erklären.

Der Landkreis Celle beabsichtigt das FFH-(Teil-)Gebiet Nr. 086 durch Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Aschau und Quarmbach“ zu sichern und damit der Erfordernis nachzukommen.

Um der Vorschrift der öffentlichen Beteiligung nachzukommen, sind nun folgende Verfahrensschritte geplant:

  1. Auslegung der Verordnung nebst Begründung und Karten gem. § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG in der Gemeinde Eschede, der Samtgemeinde Lachendorf sowie beim Landkreis Celle
  2. Beteiligung der betroffenen Gemeinden und sonstiger Behörden gem. § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG
  3. Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 38 NAGBNatSchG

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Ansprechpersonen


Naturdenkmäler

Alle Informationen zu den Naturdenkmälern finden Sie HIER

Geschützte Landschaftsbestandteile

Geschützte Landschaftsbestandteile sind gem. § 29 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

Die nachfolgenden Seiten bieten detaillierte Informationen über die einzelnen geschützten Landschaftsbestandteile:

Verordnung des Landkreises Celle zum Schutze von Heidebächen und Hinweise zur kanusportlichen Nutzung der Heidebäche unter Beachtung der Naturverträglichkeit

Befahrensregelung von Fließgewässern im Landkreis Celle

Ihre Ansprechpartnerin für geschützte Landschaftsbestandteile:

Gesetzlich geschützte Biotope

Seit 1990 stehen bestimmte Biotoptypen, die sich durch besondere biologische, standörtliche und geomorphologische Bedingungen auszeichnen, bzw. einen hohen ökologischen Wert, ein hohes Gefährdungspotenzial oder naturbedingte Seltenheit besitzen, unter unmittelbarem gesetzlichem Schutz. Der Schutz erstreckt sich auf das Biotop als Lebensraum und die dazugehörige Lebensgemeinschaft.

Zu den bekannten gesetzlich geschützten Biotopen im Landkreis Celle zählen:

  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche (gem. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG),

Hierunter fallen:

Naturnahe fließende Binnengewässer (Bach- und Flussabschnitte)

Naturnahe stehende Binnengewässer (Stillgewässer)

Uferbegleitende naturnahe Vegetation

Naturnahe Verlandungsbereiche

Naturnahe Altarme

Naturnahe regelmäßig überschwemmte Bereiche

Weitere Informationen zu geschützten Biotopen finden sich auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Hier kann die Infobroschüre „Gesetzlich geschützte Biotope und Landschaftsbestandteile in Niedersachsen“ – Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, Hft. 3/10, 48 S. als kostenlose pdf-Version heruntergeladen werden.

Als Grundlage für die einheitliche Erfassung von Biotopen dient der »Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen«.

Eine kartografische Abbildung zu den im Landkreis Celle erfassten gesetzlich geschützten Biotopen können den Karten im Abschnitt Biotoptypenkartierung entnommen werden:

Beeinträchtigungsverbot für gesetzlich geschützte Biotope

Der gesetzliche Biotopschutz ist in § 30 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) in Verbindung mit § 24 NAGBNatSchG (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz) geregelt. Er bezweckt den Erhalt und die Sicherung des derzeitigen Zustandes der geschützten Biotope vor nachteiligen Veränderungen. Demnach ist es verboten, ein geschütztes Biotop zu zerstören oder in sonstiger Weise erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt für jedwede biotopverändernden Maßnahmen, die zu nachhaltigen Schäden an dem Biotop führen können, also auch Maßnahmen, deren beeinträchtigende Wirkung nicht feststeht, aber möglich und hinreichend wahrscheinlich ist. Ein Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Biotope in der Landschaft ist es nicht immer möglich, eine generelle Aussage darüber zu treffen, welche Handlungen erlaubt sind und welche zu einer Beeinträchtigung führen würden. Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung „erheblich“ im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist, ist somit immer im Einzelfall zu entscheiden.

Da sich die meisten gesetzlich geschützten Biotope in Bewirtschaftung befinden, ist es Aufgabe der Flächeneigentümer oder Nutzungsberechtigten zu prüfen, ob ihr Umgang mit dem geschützten Biotop Beeinträchtigungen hervorruft. Bei Unsicherheiten können Sie sich über die Nutzungsmöglichkeiten beim Landkreis Celle, Amt für Umwelt und ländlichen Raum informieren.

Als Faustformel gilt: Erhebliche Beeinträchtigungen stellen z.B. die Umwandlung des Biotops in eine andere Nutzungsform, die Reduzierung der Biotopfläche, die Intensivierung der gegenwärtigen Bewirtschaftungsform sowie sämtliche Maßnahmen dar, die zu nachteiligen Veränderungen der für das Biotop typischen Standortverhältnisse, Artenzusammensetzung und Habitatausstattung führen. Im Gegenteil ist die Fortführung der bisherigen Bewirtschaftung i.d.R. unproblematisch. Etablierte Nutzungsweisen, die zur Entstehung und zum Erhalt des Biotopes beitragen, sind aus Naturschutzsicht sogar erwünscht.

Bekanntgabe von gesetzlich geschützten Biotopen

Die gesetzlich geschützten Biotope werden in das Verzeichnis über die geschützten Teile von Natur und Landschaft des Landkreises Celle aufgenommen. Dabei erhält jedes Biotop eine fortlaufende Biotopnummer zur eindeutigen Identifizierung.

Die Flächeneigentümer und Nutzungsberechtigten, auf deren Grundstücken sich gesetzlich geschützte Biotope befinden, werden anschließend durch den Landkreis Celle von den Biotopvorkommen per Anschreiben in Kenntnis gesetzt. Das Verzeichnis über die geschützten Teile von Natur und Landschaft kann beim Landkreis Celle, Amt für Umwelt und ländlichen Raum nach vorheriger Terminabsprache jederzeit eingesehen werden. Es erfolgt ebenfalls eine Eintragung in das Liegenschaftskataster.

Weitergehende Informationen zu den gesetzlich geschützten Biotopen

  • Gesetzlich geschützte Grünländer sind unter bestimmten Bedingungen erschwernisausgleichsberechtigt. Der Erschwernisausgleich soll den Kosten bzw. Mindererträgen bei der Biotopbewirtschaftung entgegenwirken. Weitere Informationen erhalten Sie in der EA-VO-Grünland.
  • Die Biotope sind unmittelbar, Kraft des Gesetzes geschützt. Es bedarf somit keiner gesonderten Verordnung, Satzung oder Einzelanordnung, um die Unterschutzstellung zu gewährleisten.
  • Das Beeinträchtigungsverbot für geschützte Biotope gilt unabhängig davon, ob diese Biotope bereits erfasst und bekannt gegeben wurden. Auch wer ein Biotop beeinträchtigt, welches noch nicht bei der unteren Naturschutzbehörde verzeichnet ist, handelt rechtswidrig und kann zur Wiederherstellung des Biotops herangezogen werden.
  • Von dem Beeinträchtigungsverbot sind auf Antrag beim Landkreis Celle, Amt für Umwelt und ländlichen Raum Ausnahmen möglich, sofern die entstehenden Beeinträchtigungen durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können (§ 30 Abs. 3 NatSchG). In besonderen Fällen besteht zudem die Möglichkeit einer Befreiung (§ 67 BNatSchG i.V.m. § 41 NAGBNatSchG).
  • Der gesetzliche Biotopschutz greift nicht für Biotope, die innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes nach dessen Inkrafttreten neu entstehen, wenn dort eine nach dem Plan zulässige Nutzung verwirklicht wird (§ 24 Abs. 1 NAGBNatSchG). Er gilt jedoch für bereits vorhandene Biotope, für die im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes noch keine Ausnahmen oder Befreiungen gewährt wurden. Er gilt entsprechend für Biotope, die innerhalb von Bebauungsplänen bei der Bestandserfassung nachweislich übersehen wurden.
  • Der gesetzliche Biotopschutz greift ebenfalls nicht für Biotope, die aus der Teilnahme an Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung hervorgehen, sofern die zulässige land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung binnen zehn Jahren nach Beendigung der Teilnahme wieder aufgenommen wird (§ 30 Abs. 5 BNatSchG).
  • Ferner fallen Biotope, die innerhalb von Bodenabbaustätten entstanden sind, deren Nutzung lediglich unterbrochen wurde, nicht unter den gesetzlichen Schutz, sofern die Gewinnung binnen fünf Jahren nach Unterbrechung wieder aufgenommen wird (§ 30 Abs. 6 BNatSchG).

 

Haben Sie Fragen zu gesetzlich geschützten Biotopen im Landkreis Celle?

Ihre Ansprechpartnerinnen:


  • Sonstiges naturnahes nährstoffarmes Stillgewässer bei Eversen (SOZ)

  • Wiesentümpel (STG) bei Nienhorst

  • Naturnaher Tieflandbach mit Sandsubstrat südl. Oldendorf (FBS)

  • Moorlilien-Anmoor / Übergangsmoor bei Oldendorf (MZN)

  • Feuchteres Pfeifengras-Moorstadium im Übergang zu sonstigem Torfmoos-Wollgras-Moorstadium bei Becklingen (MPF/MWT)


  • Hochstaudensumpf nährstoffreicher Standorte bei Eversen (NSS)

  • Binsen- und Simsenried nährstoffreicher Standorte bei Nindorf (NSB)

  • Nährstoffreiches Großseggenried im Übergang zum Binsen- und Simsenried nährstoffreicher Standorte bei Katensen (NSG (NSB))

  • Sonstiges mageres Nassgrünland bei Eversen (GNW)

  • Offene Binnendüne, vergesellschaftet mit Silbergras- und Sandseggen-Pionierrasen sowie sonstigem Sandtrockenrasen, Hambühren (DB(RSS/RSZ)

  • Silbergras- und Sandseggen-Pionierrasen im Übergang zu sandigem Offenbodenbereich bei Severloh (RSS (DOS))

  • Trockene Sandheide bei Oldendorf (HCT)

  • Erlenbruchwald nährstoreicher Standorte bei Baven (WAR)

  • Birken- und Kiefern-Bruchwald nährstoffarmer Standorte des Tieflands vergesellschaftet mit Gagelgebüsch der Sümpfe und Moore (WBA (BNG))

  • (Traubenkirschen-) Erlen- und Eschen-Auwald der Talniederungen, Wathlingen (WET)

Besondere Schutzanordnungen

Um besonders geschützten Tieren Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die Naturschutzbehörde für bestimmte Gebiete und begrenzte Zeit durch Verordnung oder Einzelanordnung bestimmte Handlungen untersagen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigte zur Duldung bestimmter Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten.