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Belehrungen für Schüler, Schulen und Erziehungsberechtigte

Im Rahmen eines Schulpraktikums

Belehrung von Schülern/innen, die im Rahmen eines Schulpraktikums, in einem Lebensmittelbetrieb oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden.

Belehrungen von Schülern/Innen finden nur nach vorheriger Terminabsprache statt. Die Terminabsprache erfolgt in der Regel durch die Schule. Die Belehrungen sind kostenfrei. Die Belehrungsbescheinigungen können nur dann ausgehändigt werden, wenn bei nicht volljährigen Schülern/Innen eine unterschriebene Erklärung der/des Erziehungsberechtigten vorliegt. Den Informationstext für Erziehungsberechtigte und den Erklärungsvordruck bekommen die Schüler/Innen in der Schule ausgehändigt.

Die Belehrungsbescheinigung ist für die Dauer eines Jahres ab Ausstellungsdatum gültig!

Werden in diesem Zeitraum mehrere Praktika absolviert, ist diese Bescheinigung auch in den anderen Praktikumsbetrieben vorzulegen.-(Die Anfertigung einer Kopie ist ratsam)-

Die Erhebung der Personalien (Ihrer oder die Ihres Kindes) ist zur Ausstellung der Belehrungsbescheinigung notwendig.

Im Rahmen einer schulischen Ausbildung

Belehrung von Schülern/innen im Rahmen einer schulischen Ausbildung (BBS, Albrecht-Thaer-Schule, Lobetal- Ausbildungsstätten usw.) Text siehe oben.

Die Belehrungsbescheinigung wird ausgestellt für die Dauer der Ausbildung in der jeweiligen Schule! -(Die Anfertigung einer Kopie ist ratsam)-

Im Rahmen eines Zukunftstages

Belehrung für Schülern/Innen, die einen sogenannten „Zukunftstag“ im Lebensmittelgewerbe absolvieren:

Eine Belehrung durch das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich, es besteht jedoch ein Tätigkeitverbot nach § 42 IfSG (siehe Anhang 2 zur Belehrung nach § 43 Absatz 1 Nr.1 IfSG-Tätigkeitsverbot).

Das bedeutet: Beim Vorliegen bestimmter Krankheitszeichen (Symptome) wie Fieber, Übelkeit, Erbrechen, infizierte Wunden an Fingern, Händen und Unterarmen, Gelbsucht, eitrigem Schnupfen und/oder Husten, Hals- und Ohrenschmerzen oder mit Durchfall dürfen die betroffenen Kinder nicht mit Lebensmitteln umgehen oder sich in Räumen aufhalten in denen Lebensmittel hergestellt oder verarbeitet werden.

Für Helfer/Innen in Schulen und Kindergärten

Belehrungspflicht für Helfer/Innen in Schulen und Kindergärten:
Es besteht eine Belehrungspflicht für Mütter/Väter, Schüler/Innen und andere ehrenamtliche Helfer, die regelmäßig (mehr als 3x pro Jahr) z.B. beim „Gesunden Frühstück“, in der Cafeteria, in der Schülerfirma, im Schulkiosk oder bei der Verpflegung in Ganztagsschulen mithelfen. Für diesen Personenkreis werden keine Kosten erhoben.

Die Bescheinigungen werden jedoch befristet. Die Belehrungen erfolgen nach vorheriger Terminabsprache. Die Terminabsprache erfolgt in der Regel durch die Schule.

Ansprechpartner

Gebühren

Keine

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