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Heilpraktikererlaubnis - Ausübung der Heilkunde

Heilpraktikerin bzw. Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" bzw. "Heilpraktiker" zu führen.

Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

Zurzeit gibt es drei Arten der Heilpraktikererlaubnis:

Ansprechpartner

Frau Angela Dölle

Amt 50
Amt 50 -

Gebühren

 Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) an

Unterlagen

Rechtsgrundlage

Formulare

Fristen und weiterführende Informationen

Fristen:

Ihr Antrag muss vollständig bis spätestens bis zum 10.01. bzw. 10.08. eines Jahres vorliegen.

Weiterführende Informationen:

Weitere Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz finden auf den Seiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.