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Gewerbeüberwachung

Im Themenbereich Gewerbeüberwachung werden sowohl antrags- und anregungsunabhängige als auch antrags- und anregungsbezogene Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchgeführt, die Auswirkungen auf die Gewerbefreiheit als Unterart der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit haben können.

Hierunter fallen Prüfungen, ob:

Gewerbeuntersagungen, Handwerksausübungsuntersagungen, oder Wiedergestattungen eines untersagten Gewerbes ausgesprochen werden.

Gewerbeuntersagung

allgemeine Informationen

Allgemein

Eine Gewerbeuntersagung bedeutet das Verbot, weiterhin selbstständig tätig sein zu dürfen und schränkt damit die einfachgesetzliche Gewerbefreiheit teilweise oder vollständig sowie die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit teilweise ein. Unselbstständige Tätigkeiten – sofern es sich nicht um vertretungsberechtigte Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden oder eine Leitungsfunktion im Betrieb handelt – sind von einer Gewerbeuntersagung nicht betroffen.

Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde dann ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.

Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt beispielsweise vor bei

  • erheblichen Steuerschulden,
  • erheblichen Sozialversicherungsrückständen,
  • andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit,
  • einer erheblichen Straftat oder mehreren geringeren Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, wenn diese den Eindruck eines eingewurzelten Hangs zur Missachtung geltenden Rechts vermitteln,
  • fehlender geistiger Eignung oder Willensschwäche.

Bei festgestellter gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit ist sodann eine Prognose zu treffen, ob die Unzuverlässigkeit auch künftig bestehen bleiben wird.

Leistung von gesamtgesellschaftlicher und individueller Bedeutung

Auch wenn es bei einer Gewerbeuntersagung zumindest auf den ersten Blick mehr um das „Einzelschicksal“ der von der Untersagung betroffenen Person zu gehen scheint, handelt es sich tatsächlich um eine gesamtgesellschaftliche, für den Wirtschaftssektor sowie auch für die betroffene Person wichtige Leistung.

Die Gewerbeuntersagung dient dem Schutz von Menschen, Firmen, Branchen, dem Vermögen von Institutionen wie beispielsweise Krankenkassen, Berufsgenossenschaften usw., sowie der öffentlichen Hand. Denn durch das zur Gewerbeuntersagung führende Verhalten verschaffen sich die Betroffenen in der Regel einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen, die sich an die geltende Rechtslage sowie die allgemein gültigen gewerberechtlichen Pflichten halten und schädigen in der Regel gleichzeitig Gläubiger, die für ihre Leistungserbringung die entsprechende geldwerte Gegenleistung von der betroffenen Person nicht erhalten.
Darüber hinaus kann eine Gewerbeuntersagung auch dem Schutz der von der Untersagung betroffenen Person vor einer weiter ansteigenden Überschuldung dienen und bietet so die Möglichkeit, sich auf den Schuldenabbau konzentrieren zu können.

Gebühren

Die Gebühr für eine Gewerbeuntersagung bemisst sich nach Zeitaufwand. Je angefangene Viertelstunde werden 18,00 € berechnet, wobei der gesetzliche Gebührenrahmen eine Maximalgebühr von 1.147,00 € vorgibt.

Unterlagen

Keine

Formulare

Keine

Ansprechpartner

Handwerksausübungsuntersagung

allgemeine Informationen

Eine Handwerksausübungsuntersagung bedeutet das Verbot, weiterhin das bislang ausgeübte zulassungspflichtige Handwerk auszuführen und schränkt damit die einfachgesetzliche Gewerbefreiheit sowie die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit teilweise ein. Unselbstständige Tätigkeiten sind von einer Handwerksausübungsuntersagung nicht betroffen.

Wird der selbständige Betrieb des zulassungspflichtigen Handwerks entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt, so kann die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden.

Eine Übersicht über die eintragungspflichtigen Handwerke finden sie hier: Link: https://www.selbstaendig-im-handwerk.de/Wissenswertes/Handwerksrecht/zulassungspflichtige_handwerke.php).

Gebühren

Die Gebühr bemisst sich nach Zeitaufwand. Je angefangene Viertelstunde werden 18,00 € berechnet, wobei der gesetzliche Gebührenrahmen eine Minimalgebühr von 214,00 € und eine Maximalgebühr von 710,00 € vorgibt.

Unterlagen

Keine

Formulare

Keine

Ansprechpartner



Wiedergestattung

allgemeine Informationen

Eine Wiedergestattung revidiert eine ausgesprochene Gewerbeuntersagung, ermöglicht somit, wieder selbstständig tätig sein zu dürfen und erweitert damit den durch Gewerbeuntersagung verringerten Rechtskreis der einfachgesetzlichen Gewerbefreiheit sowie der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit.
Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit (siehe hierzu unter der Leistung „Gewerbeuntersagung“) nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

Gebühren

Die Gebühr bemisst sich nach Zeitaufwand. Je angefangene Viertelstunde werden 18,00 € berechnet, wobei der gesetzliche Gebührenrahmen eine Maximalgebühr von 395,00 € vorgibt.

Unterlagen

  • Nachweise über Rückstandstilgungen, Ratenzahlungsvereinbarungen, trag-fähiges Sanierungskonzept, Schuldenerlasse oder ähnliches, und/oder
  • Nachweise über Straftilgungen aus dem Bundeszentralregister, und/oder
  • Nachweise über Tilgung von Ordnungswidrigkeiten aus dem Gewerbe-zentralregister

Formulare

Keine

Ansprechpartner

N.N.

Telefon: +4951419161022

Fax: +49514191631022

E-Mail: Gewerbe@lkcelle.de