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Schwarzarbeitsbekämpfung

Allgemein

Schwarzarbeit verursacht jedes Jahr schwerwiegende wirtschafts- und sozialpolitische Schäden, verhindert die Entstehung neuer Arbeitsplätze und damit den Abbau von Arbeitslosigkeit, gefährdet bestehende Arbeitsplätze und belastet die Sozialkassen. Auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen werden häufig durch Schwarzarbeit umgangen. Dadurch entstehen dem Staat und der Versicherungsgemeinschaft Ausfälle an Steuern und Beiträgen in Milliardenhöhe.

Schwarzarbeit nimmt den Marktbeteiligten die Chancengleichheit und verfälscht den Wettbewerb. Durch diesen unfairen Wettbewerb werden viele Unternehmen, die sich an die geltenden Gesetze und die allgemein gültigen gewerberechtlichen Verpflichtungen halten, in ihrer Existenz bedroht. Sie können im Preiskampf gegen die oft erheblich preiswerteren illegalen Anbieter nicht bestehen.

Darüber hinaus beeinträchtigt die Schwarzarbeit durch mangelnde Gewährleistung die Verbraucherinteressen.

Die Ausübung von Schwarzarbeit stellt Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen von bis zu 50.000 € geahndet werden können.

Was ist Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit übt aus, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungs-rechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungs-träger nicht erfüllt,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung),
  • Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen.

Bekämpfung der Schwarzarbeit

Der Landkreis Celle bekämpft die unberechtigte Gewerbe- und Handwerksausübung sowohl im Stadt- als auch im Kreisgebiet. Die Schwarzarbeitsbekämpfung erfolgt dabei durch Ermittlungskontrollen, hinweisbegründete Kontrollen und durch die Zusammenarbeit mit anderen Behörden.

Darüber hinaus geht auch der Zoll gegen Schwarzarbeitende und die diese Beauftragenden vor. Sobald eine gewerbetreibende Person in arbeitgebender Funktion Pflichten verletzt, ist nicht der Landkreis, sondern insbesondere das Hauptzollamt zuständig. Die dortige Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft unter anderem:

  • die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 28a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)
  • im Zusammenhang mit Dienst- und Werkleistungen den Missbrauch von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und III (SGB II und III) sowie dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
  • die Bescheinigung der Angaben des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB III
  • ob Arbeitgeber bestimmter Branchen den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung gemeldet haben, sogenannte Sofortmeldung
  • ob die Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) eingehalten werden oder wurden
  • ob bei ausländischen Arbeitnehmern die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen bzw. Aufenthaltstitel vorliegendie Einhaltung der steuerlichen Pflichten

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Link: www.zoll-stoppt-schwarzarbeit.de

Ermittlungskontrolle

allgemeine Informationen

Der Landkreis Celle arbeitet als kommunale Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörde mit einer Vielzahl anderer Behörden zusammen (insbesondere mit dem Hauptzollamt, Krankenversicherungsträgern, Finanzbehörden, Unfallversicherungs-, Rentenversicherungs- und Sozialhilfeträgern, Gewerbeaufsichtsämter, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften etc.).

Die Ermittlungskontrolle ist eine antrags-, anzeige- und hinweisunabhängige Kontrollart, bei der zunächst geprüft wird, ob ein Anfangsverdacht von Schwarzarbeit besteht. Sollte sich dieser erhärten, wird ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet und geführt.

Gebühren

Keine

Unterlagen

Keine

Formulare

Keine

Hinweisbegründete Kontrolle

allgemeine Informationen

Allgemein

Die hinweisbegründete Kontrolle erfolgt unmittelbar nach Erhalt eines Hinweises z. B. aus der Bevölkerung. Diese Hinweise stellen einen unverzichtbaren Bestandteil der effektiven Bekämpfung der Schwarzarbeit dar.
Während der Kontrolle wird geprüft, ob ein Anfangsverdacht von Schwarzarbeit besteht. Sollte sich dieser erhärten, wird ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet und geführt.

Was sollten Hinweise enthalten?

Damit Ermittlungen aufgenommen werden können, sind möglichst konkrete Darstellungen des Sachverhalts notwendig. Allein der Hinweis, dass jemand Schwarzarbeit erbringt, ist zu ungenau und ermöglicht keine erfolgversprechenden Ermittlungen. Hilfreich sind insbesondere Angaben zu folgenden Fragen:

  • Wer arbeitet?
  • Wer ist der Auftraggeber?
  • Wo wird gearbeitet?
  • Welche Arbeiten werden verrichtet?
  • Seit wann wird gearbeitet?
  • Welche Fahrzeuge?
  • Kennzeichen?
  • Wie lange werden die Arbeiten voraussichtlich noch andauern?
  • Wann wird gearbeitet?

Können Sie einen Hinweis geben, steht Ihnen unter „Formulare“ ein Vordruck hilfreich zur Verfügung. Bitte senden Sie Ihren Hinweis per E-Mail an: Schwarzarbeit@LKCelle.de

Soll der Hinweis anonym erfolgen, kann der Briefkasten am Eingang B (vor dem Gesundheitsamt) des Gebäudes Trift 26, 29221 Celle genutzt werden.

Gebühren

Keine

Unterlagen

Keine

Formulare

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