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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII

Kinder, Jugendliche und junge Menschen, die eine Beeinträchtigung haben oder von einer Beeinträchtigung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Die Hilfegewährung erfolgt je nach Art der Beeinträchtigung nach zwei unterschiedlichen Leistungsgesetzen.

Für Kinder, Jugendliche und junge Menschen mit einer (drohenden) seelischen Beeinträchtigung wird die Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII geleistet und beim Jugendamt beantragt.
Die Mitarbeiter*Innen klären mit den Beteiligten im Rahmen der Bedarfsermittlung und Hilfeplanung, welche Hilfe im Einzelfall erforderlich und bedarfsgerecht ist. Im Beratungsgespräch erfahren Sie, welche Unterlagen von Ihnen benötigt werden.

Die Leistungen zur sozialen Teilhabe und/ oder Teilhabe an Bildung werden zumeist in

• Ambulanter Form (therapeutische Leistungen, ambulante Unterstützungsangebote)
• Teilstationärer Form
• Stationärer Form in Einrichtungen über Tag und Nacht oder bei Pflegepersonen

erbracht.

Für Kinder, Jugendliche und junge Menschen mit einer (drohenden) körperlichen, geistigen Behinderung oder Sinnesbeeinträchtigung (dazu gehören in erster Linie Hör- und Sehbehinderungen) wird die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gewährt. Diese Leistungen werden beim Sozialamt beantragt.

Ihre Anprechpartnerinnen im Jugendamt finden Sie hier.