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Jugendberufshilfe

Jugendberufsagentur

Die berufliche Zukunft junger Menschen kann nur gemeinsam gut gestaltet werden. Aus diesem Grund unterstützt die JBA junge Menschen bis zu 25 Jahren auf dem Weg von der Schule in die Ausbildung oder in das Studium.

Die Jugendberufsagentur ist eine Kooperation des Jugendamtes mit dem Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit. Alle Kooperationspartner finden Sie unter einem Dach.

Wir beraten nicht nur die jungen Menschen, sondern auch Eltern.

Die JBA umfasst Beratung, Vermittlung und Unterstützung bei der
• Berufswahl und -vorbereitung,
• Suche nach dem richtigen Ausbildungsplatz,
• Wahl des passenden Studiums,
• Wahl geeigneter schulischer Bildungswege,
• Bewältigung von Problemen in der Schule oder während der Ausbildung,
• Bewältigung persönlicher Schwierigkeiten.

Je nach Themenschwerpunkt erhalten Sie einen Ansprechpartner benannt.

Die Beratung ist ein kostenfreies Angebot.

Ansprechpartnerin:

Maike Uekermann

Amt 43
Amt 43 - Sachgebietsleitung

Rechtsgrundlage
§13 SGB VIII Jugendsozialarbeit
(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.