Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.
Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werfen ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Nach Zeitaufwand, mindestens 200,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Formulare
- Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 ProstSchG
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Voraussetzungen
- Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
- Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes