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Bürgerservice

Waffenbesitzkarte Erstantrag jagdliche Vereinigungen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als jagdliche Vereinigung erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition erwerben und besitzen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen.

Zunächst muss eine verantwortliche Person benannt werden, die waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein muss sowie die erforderliche Sachkunde nachweisen kann. Diese Person muss nicht vertretungsberechtigt sein, d.h. beispielsweise kein Mitglied des Vorstands. Scheidet die verantwortliche Person aus der jagdlichen Vereinigung aus, muss dieser Umstand unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt und innerhalb von 2 Wochen eine neue verantwortliche Person benannt werden. Um die Erlaubnis, erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen, erhalten zu können, müssen Sie als jagdliche Vereinigung im Vereinsregister eingetragen sein sowie die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen.

Die von Ihnen benannte verantwortliche Person muss

  • das entsprechende Alter haben,
  • die waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
  • die persönliche Eignung sowie
  • die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachweisen.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Welche Voraussetzungen hat die verantwortliche Person zu erfüllen?

Alter

Die verantwortliche Person muss mindestens 25 Jahre alt sein.

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Als waffenrechtlich zuverlässig gilt die verantwortliche Person,

  1. wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden ist und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation war bzw. diese unterstützt hat.
  2. wenn nicht angenommen werden kann, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder unsachgemäß damit umgeht, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt oder Personen überlässt, die dazu nicht berechtigt sind.
  3. wenn sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam war.
  4. wenn sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen hat.

Persönliche Eignung

Als persönlich nicht geeignet kann die verantwortliche Person unter anderem eingeschätzt werden, wenn

  1. sie geschäftsunfähig ist.
  2. sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist.
  3. sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leidet.
  4. angenommen werden kann, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass sie andere oder sich selbst gefährdet.

Sachkunde

Die verantwortliche Person muss nachweisen, dass sie mit Waffen und Munition geeignet umgehen kann. Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition zu erhalten, muss sie an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs wird eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission abgelegt. Wurde die Prüfung bestanden, erhält die verantwortliche Person einen Nachweis, für welche Waffen und Munition die Sachkunde erworben wurde. Die verantwortliche Person kann die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie als jagdliche Vereinigung erwerben und besitzen möchten.

Keine gesonderte Sachkundeprüfung muss die verantwortliche Person ablegen, wenn sie

  • die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung oder
  • eine Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
  • mindestens 3 Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist.

In diesen Fällen müssen nur geeignete Nachweise vorgelegt werden.

Sichere Aufbewahrung

Waffen und Munition müssen jederzeit sicher aufbewahrt werden. Das bedeutet generell, dass nur die verantwortliche Person Zugriff auf Waffen und Munition hat, indem sie beispielsweise den Schlüssel ständig bei sich trägt oder anderweitig sicher verwahrt. Werden die Waffen und Munition nicht sicher aufbewahrt, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von bis zu 10.000 € verhängt werden kann. Zudem kann dadurch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person in Zweifel gezogen werden und Ihnen als jagdliche Vereinigung die Waffenbesitzkarte entzogen werden.

Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Nutzen Sie gern § 36 Waffengesetz sowie §13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung als entsprechende Grundlage.

An wen müssen Sie sich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Celle. (Einzugsgebiet Stadt und Landkreis Celle)

Online-Abwicklung

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  • Information:
    Bitte halten Sie alle Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit.
    Benennen Sie die Dateien wie folgt: Nachname_Vorname_Beschreibung
    Beispiel: Mustermann_Max_Überlassungsanzeige

Welche Voraussetzungen sind zusammengefasst notwendig?

  • Die jagdrechtliche Vereinigung ist im Vereinsregister eingetragen.
  • Die verantwortliche Person muss mindestens 25 Jahre alt sein.
  • Die verantwortliche Person muss ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen. (interne Prüfung des Landkreises Celle)
  • Die verantwortliche Person muss ihre persönliche Eignung nachweisen. (interne Prüfung des Landkreises Celle)
  • Die verantwortliche Person muss nachweisen, dass sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie im Umgang damit besitzt (Sachkunde).
  • Nachweis, dass Sie Waffen und Munition sicher aufbewahren können.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie) der verantwortlichen Person
  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Sachkundenachweis (verantwortliche Person)
  • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort

Welche Gebühren fallen an?

  • Gebühr Ausstellung WBK jagdrechtliche Vereinigung: 65,00 €

Tarifnr:109.1.6.8 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen sind zu beachten?

Es gelten keine Fristen für die Beantragung einer Waffenbesitzkarte.

Rechtsgrundlagen

  • § 10 Absatz 2 Waffengesetz (WaffG)
  • § 4 Waffengesetz (WaffG)
  • § 36 Waffengesetz (WaffG)
  • § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Formulare zum Download/zur Beantragung

Antrag Waffenbesitzkarte als Link (PDF)

Weiterführende Informationen

Anschrift

Landkreis Celle
Ordnungsamt – Waffenbehörde -
Trift 26 B
29221 Celle

An wen können Sie sich wenden?

Herr Jothann
Telefon: +4951419161029
waffenrecht@lkcelle.de

Frau Michels
Telefon: +4951419161016
waffenrecht@lkcelle.de

Herr Schrader
Telefon: +4951419161026
waffenrecht@lkcelle.de

Weitere Links:

Link zum Kostenverzeichnis AllGO
Link zur Internetseite Waffen: Anzeige Waffenerwerb
Link Fragen und Antworten (abhängig von den anfallenden Fragen)
Gesetzliche Grundlage mit weiteren Informationen wie Hinweise etc. (Link)
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