Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen: Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen an private Endverbraucher in Verkehr bringen möchte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Die Erlaubnis erhält, wer
- die Sachkunde nach § 5 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die vorgenannte Anforderungen erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person sein, die diese Anforderungen erfüllt.
Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Keiner Erlaubnis bedürfen
- Apotheken
- Hersteller, Einführer und Händler, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweise über die Erfüllung der genannten Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis
- Nachweis der erforderliche Sachkunde gemäß § 11 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (ChemVerbotsV).
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Eine hinreichende Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis.
Soweit der Unternehmer nicht selber sachkundig ist, müssen in seinem Betrieb Personen mit Sachkunde beschäftigt sein, die für die entsprechenden Tätigkeiten sachkundig sind. Sachkundige Personen sind Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure, PTA, Apothekenassistenten, Geprüfte Schädlingsbekämpfer, Hochschulabsolventen unter entsprechenden Voraussetzungen. Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Bei Drogisten wird im Einzelfall geprüft, ob ihre Abschlussprüfung den Anforderungen des § 5 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (ChemVerbotsV) entspricht.
Andere Personen müssen eine zusätzliche Sachkundeprüfung bei der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht ablegen.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz