Pfandleihgewerbe Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wer das Geschäft einer Pfandleiherin/eines Pfandleihers oder einer Pfandvermittlerin/eines Pfandvermittlers betreibt, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Gesellschaftsvertrag
- bei eingetragenen Unternehmen
- Auszug aus dem Handelsregister
- bei einer GmbH & Co. KGt
- ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft über Einträge gem § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882 b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragssteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen. Bei juristischen Personen ist die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister außerdem auch für die juristische Person vorzulegen.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr.40.1.11 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 230,00 EUR an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. Es empfiehlt sich deshalb den Antrag 4 bis 6 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes einer Pfandleiherin/eines Pfandleihers oder einer Pfandvermittlerin/eines Pfandvermittlers ist in der gesamten Bundesrepublik gültig.
Die Pfandleiherin/der Pfandleiher bzw. die Pfandvermittlerin/der Pfandvermittler
- muss der zuständigen Stelle den Beginn des Gewerbes und jeden Wechsel der benutzten Räume anzeigen,
- ist zur Buchführung verpflichtet,
- kann gleichzeitig im Besitz einer Versteigerungserlaubnis sein und umgekehrt. Sie/er darf die Versteigerung aber selbst nicht vornehmen.
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Pfandleiher gemäß § 34 GewO
- Anzeige nach § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV) bei Beginn des Gewerbebetriebs / beim Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume
- Abführung von Überschüssen nach § 11 Pfandleiherverordnung (PfandlV) / Antrag auf Fristverlängerung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV