Umweltinformationen zu Altlasten und altlastverdächtigen Flächen: Auskunft
Kontakt Bodenschutz
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Jürgen Klatt
Telefon: 05141/916-6654
Rüdiger von Massow
Telefon: 05141/916-6658
Nils Mauri
Telefon: 05141/916-6697
Christina Adomat
Telefon: 05141/916-6605
Leistungsbeschreibung
Mit dem Begriff Altlastverdachtsflächen werden Flächen bezeichnet, bei denen der Verdacht einer Altlast besteht. Altlasten sind z.B. stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle (Altablagerungen) oder stillgelegte Anlagen, Rüstungsstandorte und Betriebsflächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte), soweit hierdurch schädliche Bodenveränderungen oder andere Gefahren hervorgerufen werden. Im Altlastenverzeichnis sind die Daten über Altlasten und altlastverdächtige Flächen zusammengefasst.
Nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Das UIG gilt in Niedersachsen in Verbindung mit dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz (NUIG). Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder auf andere Weise eröffnet werden. Auf Antrag kann deshalb jede Person Auskünfte aus dem Altlastenkataster erhalten. Von Bedeutung sind derartige Auskünfte z.B. beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, bei Bauvorhaben oder Abrissprojekten sowie bei Grundwassernutzungen im Umfeld von Altlasten. Allerdings kann es sich bei den Informationen über eine Altlast oder altlastverdächtige Fläche in vielen Fällen um personenbezogene Daten handeln. Die zuständige Stelle muss dann prüfen, ob durch das Bekanntgeben der Informationen Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden; gegebenenfalls muss sie eine Abwägung vornehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Auskünfte sind schriftlich zu beantragen. Für einen Antrag werden benötigt:
- Angaben zu Gemeinde, Ortsteil oder Gemarkung,
- Straße und Hausnummer, falls nicht bekannt geografische Koordinaten oder Flur und Flurstücke.
Weitere Nachweise können sein:
- Zustimmung des Grundstückseigentümers,
- sonstige Nachweise eines berechtigten Interesses.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Auskunft werden ab einem Bearbeitungsaufwand von einer halben Stunde Gebühren erhoben.
Rechtsgrundlage
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz