Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
Leistungsnummer: 99060013080000
Leistungsbeschreibung
Kinder, Jugendliche und junge Menschen, die eine Beeinträchtigung haben oder von einer Beeinträchtigung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Die Hilfegewährung erfolgt je nach Art der Beeinträchtigung nach zwei unterschiedlichen Leistungsgesetzen.
Für Kinder, Jugendliche und junge Menschen mit einer (drohenden) seelischen Beeinträchtigung wird die Eingliederungshilfe gemäߧ 35 a SGB VIII geleistet und beim Jugendamt beantragt.
Die Mitarbeiter*Innen klären mit den Beteiligten im Rahmen der Bedarfsermittlung und Hilfeplanung, welche Hilfe im Einzelfall erforderlich und bedarfsgerecht ist. Im Beratungsgespräch erfahren Sie, welche Unterlagen von Ihnen benötigt werden.
Die Leistungen zur sozialen Teilhabe und/ oder Teilhabe an Bildung werden zumeist in
- Ambulanter Form (therapeutische Leistungen, ambulante Unterstützungsangebote)
- Teilstationärer Form
- Stationärer Form in Einrichtungen über Tag und Nacht oder bei Pflegepersonen
erbracht.
Für Kinder, Jugendliche und junge Menschen mit einer (drohenden) körperlichen, geistigen Behinderung oder Sinnesbeeinträchtigung (dazu gehören in erster Linie Hör- und Sehbehinderungen) wird die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gewährt. Diese Leistungen werden beim Sozialamt beantragt.
Ansprechpartner
Volltext
Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.
Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Eingliederungshilfen können so aussehen:
- in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, zum Beispiel eine Schulbegleitung,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen,
- die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen; nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).
Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein.
Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für Sie zuständig ist.
Erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen.
Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden.