10 Gebote zum Tiergesundheits- und Tierseuchenschutz in geflügelhaltenden Betrieben
- Absperrung des Betriebsbereiches; Betreten verboten! Wertvoller Tierbestand! Kein unbefugter Fahrzeugverkehr innerhalb des Betriebsbereiches.
- Übersichtliche Aufzeichnungen aller Betriebsdaten nach Geflügelfleischhygienerecht in einem Ordner. Aufbewahrung in einem staubdichten Schrank im Vorraum! Aufbewahrung von Medikamenten in einem staubdichten Schrank; Impfstoffe im Kühlschrank! Korrekte Meldung an Nds. Tierseuchenkasse! (Nur dann Entschädigungsanspruch.)
- Stallungen und Nebenräume in gutem baulichen Zustand; an den Eingängen Möglichkeit zur Desinfektion von Schuhwerk. Umkleide- bzw. Vorraum mit Handwaschbecken (Seife, Einmalhandtücher) in aufgeräumtem und sauberem Zustand! Möglichst zur Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk, Schrank für betriebseigene Schutzkleidung.
- Betreten der Stallungen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einmalschutzkleidung
(Stiefel, Overall, Haarnetz). Ablegen der Schutz- oder Einmalschutzkleidung unverzüglich nach Verlassen des Stalls. Unverzüglich nach Gebrauch Reinigung der Schutzkleidung oder unschädliche Entsorgung der Einmalschutzkleidung. - Personell getrennte Bewirtschaftung von Aufzucht- und Maststall, mindestens jedoch Wechsel der Arbeitskleidung und Desinfektion von Schuhwerk beim wechselseitigen Betreten der Ställe. Keine Hunde und Katzen in den Stallungen (Pasteurellen, Salmonellen).
- Mindestens 2 Wochen Leerstandszeit nach Reinigung und Desinfektion zwischen den einzelnen Durchgängen! Reinigung und Desinfektion der Stallanlagen einschließlich der Nebenräume, Streuarbeitsmaschinen, Gerätschaften und Werkzeugen auf dem Betriebsgelände nach jeder Komplettausstallung.
- Regelmäßige Schadnagerbekämpfung- und Insektenbekämpfung in den Stallungen sowie im Außenbereich; Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen.
- Flüssigkeits- und geruchsdichte Kadavercontainer (möglichst gekühlt) aus stabilen leicht zu reinigenden und desinfizierenden Materialien (Edelstahl) möglichst weit von den Stallungen; zur Abholung durch die TKBA Container an die Hofzufahrt.
- Kompostierung (Keimreduzierung) von Geflügeldung oder Ausbringen auf Ackerflächen und sofortiges Unterpflügen.
- Bei Erkrankung und hohen Verlusten (in 24 Stunden mindestens 3 Tiere bzw. bei einer Bestandsgröße von über 100 Tieren mehr als 2 vom Hundert der Tiere) ist sofort der Haustierarzt zu unterrichten.