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10 Gebote zum Tiergesundheits- und Tierseuchengesetz in Geflügelhobbyhaltungen

  1. Keine anderen Geflügelbestande aufsuchen.

  2. Zutritt für fremde Personen unterbinden; nur Personen in den Bestand lassen, die den Bestand unbedingt aufsuchen müssen (Tierarzt, Amtstierarzt)
    o Schutzkleidung (Overall und Einmalstiefel) für Ausnahmefälle vorhalten.
    o Grundsätzlich bei der Versorgung der Tiere gesonderte Kleidung tragen.

  3. Möglichst keine Bruteier, Küken oder Zuchttiere verkaufen oder zukaufen.

  4. Kein Verfüttern von Speiseabfällen und Eierschalen!

  5. Desinfektionseinrichtung für Hände und Schuhwerk schaffen.

  6. Gesetzlich vorgeschriebene Impfung gegen Newcastle Disease regelmäßig nach Angaben des Impfherstellers von einem Tierarzt durchführen lassen (Hühner, Puten).

  7. Meldepflicht nach § 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) erfüllen.

  8. Geflügelpestverordnung des Bundes:
    o Bestandsregister mit Aufzeichnung von Zugängen, Abgängen und Verenden von Geflügel;
    o Bei Erkrankung und hohen Verlusten (in 24 Stunden mindestens 3 Tiere bzw. bei einer Bestandsgröße von über 100 Tieren mehr als 2 vom Hundert der Tiere) ist sofort der Haustierarzt zu unterrichten.

  9. Die Stallungen und Volieren in einem guten baulichen Zustand halten.

  10. Regelmäßige Schadnagerbekämpfung in den Stallungen und im Außenbereich durchführen.