10 Gebote zum Tiergesundheits- und Tierseuchengesetz in Geflügelhobbyhaltungen
- Keine anderen Geflügelbestande aufsuchen.
- Zutritt für fremde Personen unterbinden; nur Personen in den Bestand lassen, die den Bestand unbedingt aufsuchen müssen (Tierarzt, Amtstierarzt)
o Schutzkleidung (Overall und Einmalstiefel) für Ausnahmefälle vorhalten.
o Grundsätzlich bei der Versorgung der Tiere gesonderte Kleidung tragen. - Möglichst keine Bruteier, Küken oder Zuchttiere verkaufen oder zukaufen.
- Kein Verfüttern von Speiseabfällen und Eierschalen!
- Desinfektionseinrichtung für Hände und Schuhwerk schaffen.
- Gesetzlich vorgeschriebene Impfung gegen Newcastle Disease regelmäßig nach Angaben des Impfherstellers von einem Tierarzt durchführen lassen (Hühner, Puten).
- Meldepflicht nach § 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) erfüllen.
- Geflügelpestverordnung des Bundes:
o Bestandsregister mit Aufzeichnung von Zugängen, Abgängen und Verenden von Geflügel;
o Bei Erkrankung und hohen Verlusten (in 24 Stunden mindestens 3 Tiere bzw. bei einer Bestandsgröße von über 100 Tieren mehr als 2 vom Hundert der Tiere) ist sofort der Haustierarzt zu unterrichten. - Die Stallungen und Volieren in einem guten baulichen Zustand halten.
- Regelmäßige Schadnagerbekämpfung in den Stallungen und im Außenbereich durchführen.