Tierarzneimittel
Zum gesundheitlichen Verbraucherschutz zählt, dass die arzneimittelrechtlichen Vorschriften in den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben überwacht werden. Für Nutztiere, die der Erzeugung von Lebensmitteln dienen, bestehen umfangreiche Nachweispflichten über Herkunft, Verbleib und Anwendung von Arzneimitteln.
In landwirtschaftlichen Betrieben werden zusätzlich nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan regelmäßig unangekündigte Proben von lebenden Tieren (Urin, Blut, Milch, Eier und weiteres) zur Untersuchung auf Rückstände von Tierarzneimitteln entnommen. Positive Befunde können vorübergehende oder endgültige Verwertungs- und Schlachtverbote sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Bestehen Anzeigepflichten für Arzneimittel außerhalb von Apotheken
Betriebe, die im Landkreis Celle (einschließlich Stadt Celle) eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten ausüben, haben Beginn, Veränderungen und Aufgaben beim Landkreis Celle anzuzeigen:
- Großhandel mit für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Fertigarzneimitteln;
- Großhandel mit Gasen für medizinische Zwecke;
- Einzelhandel mit für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Arzneimitteln;
- Versandhandel mit für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Arzneimitteln;
- Abgabe von mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichneten, in ihren Wirkungen allgemein bekannten Pflanzen oder Pflanzenteilen oder Presssäften aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen im Reisegewerbe;
- Arzneimittel bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt zu sein (z. b. Heilpraktiker).
Für die Anzeige kann das Formblatt "Anzeige Anwendung von oder Handel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken" verwendet werden.
Weitergehende Informationen können dem Merkblatt "Handel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken" entnommen werden.
Wo erhalte ich Arzneimittel für mein Tier
Mit Ausnahme von freiverkäuflichen Arzneimitteln dürfen Arzneimittel für Tiere nur in Apotheken oder durch den behandelnden Tierarzt ausgehändigt werden, verschreibungspflichtige Arzneimittel bedürfen bei Abgabe durch die Apotheke einer tierärztlichen Verschreibung /Rezept.
Welche Arzneimittel darf ich bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, anwenden
Nur für die jeweilige Tierart und das Anwendungsgebiet zugelassene oder registrierte Arzneimittel oder aber zulassungsfreie Arzneimittel mit Wirkstoffen, die in den Anhängen I bis III der EU-Verordnung 2377/90 gelistet sind (z.B. registrierte Homöopatika ab D 6) oder die nicht unter diese Verordnung fallen (z.B. Hefen, Maiskeimöl, Glucose etc.). Im Zweifelsfall sprechen Sie mit Ihrem Tierarzt.
Wie sind die Arzneimittel anzuwenden
Die vom Tierarzt verschriebenen oder abgegebenen Arzneimittel dürfen nur gemäß der tierärztlichen Behandlungsanweisung für die betreffenden Tiere des jeweiligen Behandlungsfalles angewendet werden. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in Apotheken erworben werden und nicht aufgrund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung angewendet werden, müssen für die zu behandelnde Tierart zugelassen sein und dürfen nur für die in der Packungsbeilage angegeben Tierarten und den dort gelisteten Anwendungsgebieten in den dort ebenfalls angegeben Dosierungen angewendet werden.
Wie ist der Erwerb, Besitz und die Anwendung von Tierarzneimitteln zu dokumentieren
- Der Erwerb und Besitz der Medikamente ist anhand der vom Tierarzt vollständig ausgefüllten Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg zu belegen.
- Der Erwerb und Besitz von Arzneimittel, welche in einer Apotheke erworben wurden, sind mittels Rechnungsbeleg nachzuweisen.
- Jede Anwendung von nicht-freiverkäuflichen Tierarzneimittel bei allen Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen (z.B. auch Pferde, Bienen, Tauben, ...), ist in einem Bestandsbuch (Muster siehe Rückseite) einzutragen. Hierbei ist es unerheblich ob das angewandte Medikament vom Tierarzt oder Apotheker bezogen wurde.
- Die Anzahl, Identität und der Standort der behandelten Tiere ist so genau zu erfassen, dass eine Bestimmung des einzelnen behandelten Tieres od. der behandelten Tiergruppe unmittelbar möglich ist.
- Die Arzneimittelanwendungs- und Abgabebelege, die Rechnungsbelege und das Bestandsbuch sind mindestens für 5 Jahre aufzubewahren.
Wer hat das Bestandsbuch zu führen
Der Tierhalter ist zur unverzüglichen Eintragung in das Bestandsbuch verpflichtet, auch wenn die Anwendung von einer dritten Person (z.B. Tierarzt) durchgeführt wurde. Halter des Tieres ist, wer die Entscheidungsgewalt über dessen Betreuung, Verwertung, letztlich auch über dessen Leben und die Selbstnützigkeit seiner Verwendung innehat. Dieses ist in der Regel der Eigentümer.
Wie ist das Bestandsbuch zu führen
Das Bestandsbuch kann als Karteikartensystem, fortlaufend nummeriertes Loseblattsystem, als gebundenes Heft oder in Form einer elektronischen Datenverarbeitung geführt werden. EDV-geführte Bestandsbücher müssen einmal monatlich ausgedruckt werden. Es kann je Einzeltier, Tiergruppe oder Teilbestand geführt werden. In größeren Betrieben empfiehlt es sich je Betriebszweig / Tierart je ein Bestandsbuch zu führen.
Arzneimittelrechtliche Pflichten des Tierarztes
Für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, hat der Gesetzgeber arzneimittelrechtliche Regeln hinsichtlich der Anwendung, Abgabe und Dokumentation von Arzneimitteln für den Tierarzt normiert. Wesentliche Pflichten können dem „Merkblatt Arzneimittelrechtliche Pflichten des Tierarztes“ entnommen werden.
Dokumente:
- Bestandsbuch Bienen
- Bestandsbuch Pferde
- Bestandsbuch Schweine
- Bestandsbuch Arzneimittel
- Erläuterungen zum Bestandsbuch
- Merkblatt Tier- und Arzneimittel
- Merkblatt für Tierheilpraktiker