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Wer hat das Bestandsbuch zu führen

Der Tierhalter ist zur unverzüglichen Eintragung in das Bestandsbuch verpflichtet, auch wenn die Anwendung von einer dritten Person (z.B. Tierarzt) durchgeführt wurde. Halter des Tieres ist, wer die Entscheidungsgewalt über dessen Betreuung, Verwertung, letztlich auch über dessen Leben und die Selbstnützigkeit seiner Verwendung innehat. Dieses ist in der Regel der Eigentümer.