Inhalt

Nds. Hundegesetz (NHundG) / Gefahrenabwehrrecht (Tiere)

Zweck des Nds. Hundegesetzes (NHundG) ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind. Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Eine Liste der anerkannten Personen nach § 3 NHundG im Landkreis Celle für die Abnahme des "Hundeführerscheins" finden sie in den nachfolgend aufgeführten Dokumenten.

Erhält das Veterinäramt einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, so wird es den Hinweis prüfen. Für die Mitteilung eines solchen Hinweises wenden Sie sich bitte an Frau Luisa Lindwedel (Tel.: 05141 916 5918 / E-Mail: Luisa.Lindwedel@LKCelle.de).

Dokumente:

  • Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
  • Infoblatt Hundehalter
  • Liste der anerkannten Personen nach § 3 NHundG im Landkreis Celle ("Hundeführerschein")