Satzung
Beförderungspflicht
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich gemäß des Niedersächsischen Schulgesetzes auf einen bestimmten Personenkreis:
- Kinder die den Schulkindergarten besuchen
- Kinder die an besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen
- Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen
- Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 11 und 12 mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung an Förderschulen
- Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschule
- Schülerinnen und Schüler, die die Klasse I der Berufsfachschule besuchen, ohne zuvor den Sekundarabschluss I – Realschulabschluss – erreicht zu haben.
- Eine Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg vom Wohnort zu der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, kann gegebenenfalls keine vollständige Kostenerstattung erfolgen.
Erstattungsverfahren
Grundvoraussetzung für einen möglichen Erstattungsanspruch ist der Wohnsitz im Landkreis Celle und eine Mindestentfernung zwischen der Wohnung und der Schule, für Schülerinnen und Schüler im
- Primarbereich von 2 km
- Sekundarbereich I (Klasse 5 bis 7) von 3 km
- Sekundarbereich I (Klasse 8 bis 10) von 4 km
- Sekundarbereich II (BBS) von 6 km.
Erstattet wird jeweils eine Hin-und Rückfahrt des Schulweges pro Schultag. Fahrten wie zum Beispiel während der Wochenenden, Ferienzeiten und Feiertagen werden nicht erstattet. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die günstigsten Schülertarife erstattet.
Satzung des Landkreises Celle über die Mindestenfernung für die SchülerbeförderungSatzung des Landkreises Celle über die Mindestentfernung für die SchülerbeförderungPDF-Datei: (192 kB)