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Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt können Menschen erhalten, die ihren Lebensunterhalt und die Miete nicht aus dem Einkommen oder dem Vermögen finanzieren können. Wenn Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt wird, muss das Sozialamt prüfen, ob Eltern oder Kinder Unterhalt zahlen können. Wenn die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, zahlt das Sozialamt monatlich im Voraus Hilfe zum Lebensunterhalt.

Berechtigter Personenkreis

  • Menschen, die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben und unabhängig von der Arbeitsmarktlage länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn durch die Rentenversicherung festgestellt wurde, dass es nicht möglich ist, wenigstens drei Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten
  • Kinder bis 15 Jahre, wenn sie bei ihren Eltern beziehungsweise einem Elternteil wohnen und bei den Eltern beziehungsweise dem Elternteil volle Erwerbsminderung vorliegt
  • Kinder bis 15 Jahre, wenn sie bei Großeltern beziehungsweise einem Großelternteil wohnen
  • Menschen, die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben, aber schon eine Altersrente für Frauen, langjährig Versicherte, Schwerbehinderte oder eine ausländische Altersrente beziehen.

Unsere Leistungen: Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen

Allgemeine Informationen

Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.

Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende).

Wenn Sie entweder die Regelaltersgrenze erreicht haben oder mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können Sie einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft).
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung wie Diabetes
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit die Kosten angemessen sind; wenn notwendig, auch Umzugskosten und Mietkautionen
  • weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen, z.B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, z.B. Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:

  • Unterhaltsleistungen
  • Renteneinkünfte
  • Kindergeld

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.

Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.

Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.

Hinweis: Sie erhalten in der Regel keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

Vorraussetzungen

  • Sie sind bedürftig und erwerbsunfähig.
  • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
  • Erwerbsunfähig sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind z.B. Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit oder längerfristig Erkrankte.

Zuständige Stelle

Der Landkreis Celle hat als zuständiger Leistungsträger seine kreisangehörigen Städte Celle und Bergen, die Gemeinden Eschede, Faßberg, Hambühren, Südheide, Wietze und Winsen (Aller), die Samtgemeinden Flotwedel, Lachendorf und Wathlingen und den Bezirksvorsteher des gemeindefreien Bezirks Lohheide zur (teilweisen) Durchführung dieser Aufgaben herangezogen.

Verfahrensablauf

Soweit ein Hilfesuchender sich weder aus eigener Kraft bzw. mit eigenen finanziellen Mitteln, noch mit Hilfe Dritter aus seiner Notlage befreien kann, ist ihm die für seine persönliche Situation geeignete Leistung der Sozialhilfe zu gewähren. Dabei ist kein Antrag erforderlich, denn die Sozialhilfe setzt ein, sobald der zuständigen Behörde die Notlage bekannt wird.

In der täglichen Praxis erfolgt allerdings zweckmäßigerweise eine Antragstellung beim örtlichen Sozialamt, da mit dem so genannten Sozialhilfe-Grundantrag all jene Informationen abgefragt werden können, welche die Behörde zur Entscheidung über die Sozialhilfebewilligung benötigt.

Erforderliche Unterlagen

Für einen Sozialhilfe-Grundantrag werden regelmäßig verschiedenste Unterlagen benötigt, die der Antragsteller mitbringen sollte. Was im Einzelnen vorzulegen ist, hängt natürlich von den Umständen jedes Einzelfalles ab. In aller Regel sind aber folgende Nachweise erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mutterpass
  • Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen wie z.B. Sparguthaben, Fonds, Unfallrenten, Lebensversicherungen (falls vorhanden mit aktuellem Rückkaufwert), Bausparverträge, Kraftfahrzeuge (Fahrzeugschein vorlegen), Grundstücke bzw. Eigentum
  • Nachweise über die Ausgaben wie z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge

Außerdem können aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Unterhaltstitel oder weitere Unterlagen notwendig sein.

Rechtsgrundlage

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