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Existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen

Zum 1. Januar 2020 traten wichtige Gesetzesänderungen in Kraft, die mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) geregelt werden. Seitdem erfolgt eine strikte Trennung von den Leistungen der Eingliederungshilfe (Fachleistungen) zu den existenzsichernden Leistungen (Lebensunterhalt, Wohnen). Man nennt das auch „Personenzentrierung“.

Für Menschen mit Behinderungen, die bisher in den Einrichtungen der Behindertenhilfe lebten, mussten deshalb die Modalitäten und Zuständigkeiten für die Gewährung von Leistungen neu geregelt werden. Die besondere Wohnform ersetzt im Bereich der Eingliederungshilfe faktisch den Begriff der stationären Einrichtung (Wohnheim).

Seit dem 1. Januar 2020 gilt außerdem das Nettoprinzip. Die Menschen mit Behinderung, die in einer besonderen Wohnform leben, erhalten alle Einkünfte, ihren Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft direkt auf ihr Konto gezahlt. Davon haben sie ihren Lebensunterhalt und die „Wohnkosten“ in der besonderen Wohnform zu zahlen. Der frühere Barbetrag und die Kleiderpauschale entfallen mit der Systemumstellung.

Unsere Leistungen: Existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen beantragen

Allgemeine Informationen

Der Begriff der besonderen Wohnform wird im SGB IX oder SGB XII nicht eindeutig definiert. Aus Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass § 42 a Abs. 2 SGB XII den Begriff der besonderen Wohnform beschreiben soll.

Merkmale sind danach:

  • Keine Wohnung, d.h. kein baulich abgetrennter Wohnbereich mit eigener Kochgelegenheit und eigenem Sanitärbereich.
  • Wohnraum dient zur Erbringung von Eingliederungsleistungen nach SGB IX.
  • Wohnbereich, der allein oder zu zweit bewohnt wird und zu dem zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung gehören, wie z.B. Sanitärräume, Mensen.

Die besondere Wohnform ersetzt im Bereich der Eingliederungshilfe faktisch den Begriff der stationären Einrichtung (Wohnheim).

Es gibt zwei Arten von existenzsichernden Leistungen

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
  2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII

Die Gemeinsamkeit der beiden Arten ist, dass es sich um existenzsichernde Leistungen bei voller Erwerbsminderung handelt. Sie unterscheiden sich darin, dass bei der Hilfe zum Lebensunterhalt die Möglichkeit der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gegeben sein kann.
Bei der Grundsicherung ist bei der Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger keine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten.

Vorraussetzungen

Anspruch auf existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen hat derjenige, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus seinem einzusetzenden Einkommen und Vermögen decken kann. Es handelt sich um das Grundprinzip aller bedarfsabhängigen existenzsichernden Sozialleistungen.
Um diese Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Wohn- und Betreuungsvertrag über Ihre Unterkunft abgeschlossen haben und vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe ein gültiges Kostenanerkenntnis vorlegen können.

Zuständige Stelle

Die existenzsichernden Leistungen, sowohl der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII als auch der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII werden zentral von dem Sachgebiet „Existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen“ im Sozialamt des Landkreises Celle bearbeitet.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Grundsicherung durch ein formloses Schreiben oder persönlich im Sozialamt des Landkreises Celle beantragen. Dieses wird Ihnen einen Sozialhilfe-Grundantrag aushändigen oder zuschicken. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich abgeben oder mit der Post schicken.

Sofern Sie keine Rente wegen dauerhafter und voller Erwerbsminderung beziehen und auch nicht in einer Werkstätte für behinderte Menschen beschäftigt sind, veranlasst das Sozialamt die Feststellung der dauerhaften und vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger.

Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei der Erstbewilligung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, wenn die Voraussetzungen innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Kostenanerkenntnis des zuständigen Trägers der Eingliederungshilfe
  • Wohn- und Betreuungsvertrag für Ihre Unterkunft
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
  • Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Fonds, Unfallrenten, Lebensversicherungen (falls vorhanden mit aktuellem Rückkaufwert), Bausparverträge, Grundstücke bzw. Eigentum)
  • falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

Rechtsgrundlage

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