Allgemeine Informationen
Der Begriff der besonderen Wohnform wird im SGB IX oder SGB XII nicht eindeutig definiert. Aus Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass § 42 a Abs. 2 SGB XII den Begriff der besonderen Wohnform beschreiben soll.
Merkmale sind danach:
- Keine Wohnung, d.h. kein baulich abgetrennter Wohnbereich mit eigener Kochgelegenheit und eigenem Sanitärbereich.
- Wohnraum dient zur Erbringung von Eingliederungsleistungen nach SGB IX.
- Wohnbereich, der allein oder zu zweit bewohnt wird und zu dem zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung gehören, wie z.B. Sanitärräume, Mensen.
Die besondere Wohnform ersetzt im Bereich der Eingliederungshilfe faktisch den Begriff der stationären Einrichtung (Wohnheim).
Es gibt zwei Arten von existenzsichernden Leistungen
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
Die Gemeinsamkeit der beiden Arten ist, dass es sich um existenzsichernde Leistungen bei voller Erwerbsminderung handelt. Sie unterscheiden sich darin, dass bei der Hilfe zum Lebensunterhalt die Möglichkeit der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gegeben sein kann.
Bei der Grundsicherung ist bei der Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger keine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten.