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Belehrung bei einmaligen, nicht gewerbsmäßigen Tätigkeiten

Belehrung bei einmaligen, nicht gewerbsmäßigen Tätigkeiten (d.h. im Regelfall bis zu 3 Tagen pro Jahr) bei Veranstaltungen wie:

  • Schulveranstaltungen
  • Sommerfesten
  • Vereinsveranstaltungen
  • Zelt-oder Ferienlager usw.

Eine Belehrung durch das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich. Es besteht jedoch ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot nach § 42 IfSG (siehe Anhang 2 zur Belehrung nach § 43 Absatz 1 Nr.1 IfSG-Tätigkeitsverbot).

Bei regelmäßiger Tätigkeit oder einer einmaligen längeren Veranstaltung ist jedoch eine Belehrung nach § 43 IfSG erforderlich.

Merkblatt: Grillen in Vereinen und Klubs

Weiterführende Informationen für alle Bereiche

Belehrungstext gem. § 43 Abs. 1 IfSG:

Weitere Informationen zur Lebensmittelhygiene erhalten Sie auf der Seite des BfR unter www.bfr.bund.de sowie

Amt für Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz-Lebensmittelkontrolle.