Fristen und weiterführende Informationen
Fristen:
Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen.
Weiterführende Informationen:
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
Deutscher Hebammenverband
Hebammenverband Niedersachsen