Inhalt

Fristen und weiterführende Informationen

Fristen:

Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten. Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen.

Weiterführende Informationen:

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
Deutscher Hebammenverband
Hebammenverband Niedersachsen