Kennzeichnung von Rindern
Aufgrund des § 27 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) sind Rinder, die im Inland geboren worden sind, innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt mit zwei Ohrmarken zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Rinder, die aus einem Nicht-EU-Land eingeführt worden sind, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Zuständig für die Vergabe der Ohrmarken ist die VIT in Verden. Nähere Informationen zum Antragsverfahren und zur Meldung der Rinder erhalten sie unter Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V. (vit).