Kennzeichnung von Schweinen
Schweine sind nach § 39 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) im Ursprungsbestand vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen zu kennzeichnen.
Dieser Internetauftritt verwendet Cookies für persönliche Einstellungen und besondere Funktionen.
Außerdem möchten wir Cookies auch verwenden, um statistische Daten zur Nutzung unseres Angebots zu sammeln. Dafür bitten wir um Ihr Einverständnis.
Schweine sind nach § 39 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) im Ursprungsbestand vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen zu kennzeichnen.