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Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

Schafe und Ziegen sind nach § 34 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) innerhalb von 9 Monaten nach der Geburt, spätestens vor dem Verbringen aus dem Bestand zu kennzeichnen. Zuständig für die Vergabe der Ohrmarken ist die VIT in Verden. Nähere Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie unter Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V. (vit)