Tierarzneimittel
Zum gesundheitlichen Verbraucherschutz zählt, dass die arzneimittelrechtlichen Vorschriften in den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben überwacht werden. Für Nutztiere, die der Erzeugung von Lebensmitteln dienen, bestehen umfangreiche Nachweispflichten über Herkunft, Verbleib und Anwendung von Arzneimitteln.
In landwirtschaftlichen Betrieben werden zusätzlich nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan regelmäßig unangekündigte Proben von lebenden Tieren (Urin, Blut, Milch, Eier und weiteres) zur Untersuchung auf Rückstände von Tierarzneimitteln entnommen. Positive Befunde können vorübergehende oder endgültige Verwertungs- und Schlachtverbote sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Bestehen Anzeigepflichten für Arzneimittel außerhalb von Apotheken
Betriebe, die im Landkreis Celle (einschließlich Stadt Celle) eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten ausüben, haben Beginn, Veränderungen und Aufgaben beim Landkreis Celle anzuzeigen:
Für die Anzeige kann das Formblatt "Anzeige Anwendung von oder Handel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken" verwendet werden.
Weitergehende Informationen können dem Merkblatt "Handel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken" entnommen werden.
Wo erhalte ich Arzneimittel für mein Tier
Mit Ausnahme von freiverkäuflichen Arzneimitteln dürfen Arzneimittel für Tiere nur in Apotheken oder durch den behandelnden Tierarzt ausgehändigt werden, verschreibungspflichtige Arzneimittel bedürfen bei Abgabe durch die Apotheke einer tierärztlichen Verschreibung /Rezept.
Welche Arzneimittel darf ich bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, anwenden
Wie sind die Arzneimittel anzuwenden
Wie ist der Erwerb, Besitz und die Anwendung von Tierarzneimitteln zu dokumentieren
- Der Erwerb und Besitz der Medikamente ist anhand der vom Tierarzt vollständig ausgefüllten Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg zu belegen.
- Der Erwerb und Besitz von Arzneimittel, welche in einer Apotheke erworben wurden, sind mittels Rechnungsbeleg nachzuweisen.
- Jede Anwendung von nicht-freiverkäuflichen Tierarzneimittel bei allen Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen (z.B. auch Pferde, Bienen, Tauben, ...), ist in einem Bestandsbuch (Muster siehe Rückseite) einzutragen. Hierbei ist es unerheblich ob das angewandte Medikament vom Tierarzt oder Apotheker bezogen wurde.
- Die Anzahl, Identität und der Standort der behandelten Tiere ist so genau zu erfassen, dass eine Bestimmung des einzelnen behandelten Tieres od. der behandelten Tiergruppe unmittelbar möglich ist.
- Die Arzneimittelanwendungs- und Abgabebelege, die Rechnungsbelege und das Bestandsbuch sind mindestens für 5 Jahre aufzubewahren.
Wer hat das Bestandsbuch zu führen
Der Tierhalter ist zur unverzüglichen Eintragung in das Bestandsbuch verpflichtet, auch wenn die Anwendung von einer dritten Person (z.B.Tierarzt) durchgeführt wurde. Halter des Tieres ist, wer die Entscheidungsgewalt über dessen Betreuung, Verwertung, letztlich auch über dessen Leben und die Selbstnützigkeit seiner Verwendung innehat. Dieses ist in der Regel der Eigentümer.
Wie ist das Bestandsbuch zu führen
Arzneimittelrechtliche Pflichten des Tierhalters bzw. Tierarztes
Für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, hat der Gesetzgeber arzneimittelrechtliche Regeln hinsichtlich der Anwendung, Abgabe und Dokumentation von Arzneimitteln für den Tierarzt normiert. Wesentliche Pflichten können dem „Merkblatt Arzneimittelrechtliche Pflichten des Tierarztes“ entnommen werden.