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Voraussetzungen

Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten. Diese richten sich nach der Haushaltszusammensetzung und ergeben sich aus § 3 Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG).

Sie betragen:

  • für einen Einpersonenhaushalt 17.000 Euro,
  • für einen Zweipersonenhaushalt 23.000 Euro,
  • für jede weitere zum Haushalt rechnende Person (§ 5 NWoFG) erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.000 Euro.
  • für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 3.000 Euro.

Sofern Wohnungen für bestimmte Personengruppen gefördert wurden, z. B. für ältere Personen oder Personen mit Schwerbehinderung, dient der Wohnberechtigungsschein als Nachweis, dass der Antragsteller/die Antragstellerin zu dieser berechtigten Personengruppe gehört.

Der Wohnberechtigungsschein legt auch fest, wie groß die geförderte Wohnung sein darf, die bezogen werden kann. Hier gelten grundsätzlich folgende Wohnflächen:

  • 1 Person: 50 qm
  • 2 Personen: 60 qm
  • 3 Personen: 75 qm
  • jede weitere Person: + 10 qm

Im Einzelfall können höhere Wohnflächen gelten.

Entsprechende Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Wohnraumförderstelle. Bitte sprechen Sie uns an!