Sorgeerklärung (gemeinsame elterliche Sorge)
Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge grundsätzlich allein der Mutter zu.
Seit dem 01.07.1998 besteht die Möglichkeit, dass auch in diesen Fällen das Sorgerecht, wie bei ehelichen Kindern, von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt werden kann.
Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge ist, dass beide Elternteile Ihren Willen dazu ausdrücklich erklären.
Diese Willenserklärungen heißen „Sorgeerklärungen“ und sind öffentlich beim Jugendamt oder bei einem Notar zu beurkunden.
Die Beurkundung ist auch bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Mit Abgabe der Sorgeerklärungen üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Soll die gemeinsame Sorge zu einem späteren Zeitpunkt beendet werden, ist ein entsprechender Antrag beim Amtsgericht (Familiengericht) des Wohnortes des Kindes zu stellen.
Sofern die gemeinsame Sorge erst begründet wird, wenn das Kind bereits einen Familiennamen führt, so kann der Familienname des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.
Über die Abgabe von Sorgeerklärungen wird ein Sorgerechtsregister geführt.
Dieses Sorgeregister wird bei dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt geführt. Über das für den Wohnort des Kindes zuständige Jugendamt kann für Sie dort ein Nachweis über die alleinige elterliche Sorge angefordert werden. Die sogenannte Negativbescheinigung wird von vielen Behörden und Institutionen als Nachweis für die alleinige elterliche Sorge verlangt.
Falls Sie Fragen haben, so erreichen Sie uns:
Ihre Ansprechpartner/innen im Jugendamt des Landkreises Celle