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Baulasten

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Erklärungen, die den jeweiligen Eigentümer zu einem grundstücksbezogenen Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet.

Die häufigsten Formen von Baulasten sind die Abstandsbaulast, die Vereinigungsbaulast und die Zuwegungsbaulast.

Die Baulast wird durch eine schriftliche oder zur Niederschrift abgegebene Erklärung aller Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde bewirkt. Die Unterschrift muss, soweit sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt wird, öffentlich beglaubigt oder in einer Vermessungsstelle nach § 1 des Nds. Vermessungs- und Katastergesetzes beglaubigt sein.

Zur Vorbereitung der Baulasterklärung sind uns ein aktueller Grundbuch- auszug und ein einfacher Lageplan neuesten Datums in 4-facher Ausfertigung mit farbiger Darstellung der vermassten Baulastfläche vorzulegen.

Mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wird die Baulast wirksam und gilt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Sie kann im besonderen Einzelfall auf Antrag und mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde gelöscht werden. Die Eintragung und auch die Löschung einer Baulast sind gebührenpflichtig.

Die Gebühren trägt in der Regel der Baulastbegünstigte. Wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben, können Sie bei uns Einsicht in das Baulastenverzeichnis nehmen. Dies ist besonders vor Abschluss eines Kaufvertrages ratsam, da ein Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenverzeichnis vor Beurkundung einzusehen.

Weitere Einzelheiten erfahren Sie bei uns.