Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen
Das BImSchG sieht für die Errichtung und den Betrieb von bestimmten Anlagen sowie deren wesentliche Änderungen ein eigenes Genehmigungsverfahren vor. Je nach Art, Größe, Umfang und/oder Anzahl der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Vorhaben ist ein förmliches Verfahren - mit Öffentlichkeitsbeteiligung - oder ein vereinfachtes Verfahren - ohne Öffentlichkeitsbeteiligung - durchzuführen. Die Pflicht zur Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie die Art des Verfahrens (öffentlich/ nicht öffentlich) bestimmt sich nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).
Grundsätzlich ist der Landkreis Celle für folgende in der 4. BImSchV genannten Anlagenarten die zuständige Genehmigungsbehörde:
Nummer |
Anlagenbeschreibung Info: bei Unterschreitung der Anlagenleistung/-kapazität ist keine Genehmigung nach BImSchG erforderlich |
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1.6 |
Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und |
1.6.1 |
20 oder mehr Windkraftanlagen |
1.6.2 |
weniger als 20 Windkraftanlagen |
7.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.1.4 7.1.5 7.1.6 7.1.7 7.1.8 7.1.9 7.1.10 |
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren Hennen (15.000 Tiere oder mehr) Junghennen (30.000 Tiere oder mehr) Mastgeflügel (30.000 Tiere oder mehr) Truthühner (15.000 Tiere oder mehr) Rinder (600 Tiere oder mehr) Kälber (500 Tiere oder mehr) Mastschweine (1.500 Tiere oder mehr)[auch Jungsauen] Sauen (560 Tiere oder mehr) Ferkel (4.500 Tiere oder mehr) Pelztiere (750 Tiere oder mehr) Hinweis: Wenn ein Betrieb einen Tierbestand aus mehreren der vorgenannten Bereiche hält (sog. „gemischter Bestand“), wobei die anteiligen Bestandsgrößen die Schwellenwerte der 4. BImSchV jeweils unterschreiten, kann dennoch u.U. ein genehmigungsbedürftiger Tierbestand nach BImSchG vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Summe der anteilig ausgeschöpften Platzzahlen den Wert von 100 erreicht oder überschreitet. |
9.36 |
Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von 6.500 m³ oder mehr |
10.17 |
Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge
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10.18 |
Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen |
Bei allen übrigen in der 4. BImSchV genannten Anlagenarten liegt die Zuständigkeit über die Genehmigung und Überwachung beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Celle (GAA Celle).
Sofern die von Ihnen geplante Anlage in der 4. BImSchV aufgeführt ist, ergibt sich also eine Genehmigungspflicht nach BImSchG. Wir nehmen auf dem Weg zur Entscheidung Ihre Anträge entgegen, überprüfen diese auf Vollständigkeit und Vereinbarkeit mit allen fachlich notwendigen öffentlichen Vorschriften, führen die gesetzlich erforderlichen Anhörungs- und Erörterungstermine durch und stehen für Beratungen gern zur Verfügung.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen ein (sog. „Konzentrationswirkung“). Als Beispiel ist hier insbesondere die Baugenehmigung zu nennen, welche somit in Genehmigungsverfahren nach BImSchG nicht gesondert beantragt werden muss. Von der Konzentrationswirkung ausgenommen sind bspw. wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Diese sind gesondert bei der unteren Wasserbehörde des LK Celle zu beantragen. Verweis auf Amt für Umwelt und ländlichen Raum.
In den Verfahren, in denen die Zuständigkeit beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Celle liegt, geben wir in koordinierender Funktion eine fachliche Stellungnahme für alle vom Landkreis Celle zu vertretenden Belange ab.